Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache der V U in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 11/10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. August 2018, VGW-151/017/9796/2018-2, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 24. Mai 2018 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin, einer serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. August 2018 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin am 5. Dezember 2017 den österreichischen Staatsbürger C U geheiratet und am 9. Februar 2018 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe. C U sei am 6. April 2018 verstorben. Mit dem Tod des C U, mit dem die Zusammenführung angestrebt worden sei, sei - so das Verwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen - die Revisionswerberin keine Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG mehr und es fehle daher an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
6 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Ableben des Familienangehörigen nach der Antragstellung zum Erlöschen der Familienangehörigkeit führe. Tatsächlich müsse die Familienangehörigkeit (nur) bei der Antragstellung vorliegen.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (siehe VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0125; 27.7.2017, Ra 2016/22/0066, jeweils mwN). Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es daher (vorliegend für die Prüfung der Eigenschaft als Familienangehöriger) nicht an.
8 Ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG darf somit nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag Familienangehöriger des Zusammenführenden im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist (vgl. VwGH 18.10.2012, 2008/22/0909, mwN). Seit dem Tod des C U war dies bei der Revisionswerberin aber nicht mehr der Fall.
9 Das Verwaltungsgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 47 Abs. 2 NAG fehlt.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 8. November 2018
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