Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, geboren 1981, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Dezember 2017, W212 2172343- 1/2E, betreffend Aufenthaltstitel und Rückkehrentscheidung (belangte Behörde: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Der Revisionswerber hat dargelegt, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, das u.a. eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 zum Inhalt hat, im Hinblick auf seine familiäre Situation (der Revisionswerber lebt mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen 16-monatigen Tochter zusammen) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Die belangte Behörde beantragte, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben. Dass mit dem begründend ins Treffen geführten Hinweis auf den unrechtmäßigen Inlandsaufenthalt sowie auf die Verurteilung des Revisionswerbers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten die Intensität zwingender oder (fallbezogen) überwiegender öffentlicher Interessen erreicht werde, vermochte sie allerdings nicht aufzuzeigen.
4 Dem Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 26. April 2018