Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1991, vertreten durch Herrn Johannes Schalk in 8045 Graz, Rotmoosweg 43/4, dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2018, W198 2167274-1/22E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.
1 Nach § 30 Abs. 1 VwGG hat eine an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
2 Bis zur Vorlage der Revision hat gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Im vorliegenden Fall wurde bislang keine Revision erhoben, sondern lediglich ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Erhebung einer (außerordentlichen) Revision eingebracht. Dieser Antrag wurde zudem vom Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 11. Juni 2018 (dem Antragsteller zugestellt am 18. Juni 2018) abgewiesen.
4 Dem Antragsteller, der in der Folge keine Revision erhoben hat, kommt sohin das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG stellen zu können, nicht zu (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 15.10.2018, Ra 2018/19/0338, mwN). Eine Vorschrift, wonach einem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe, zudem nach Abschluss des Verfahrens über einen solchen Antrag, aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht (vgl. VwGH 7.5.2018, Ra 2018/20/0219; 3.4.2018, Ra 2018/01/0153, jeweils mwN).
5 Somit war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 10. Jänner 2019
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