Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des R M, vertreten durch Dr. inJulia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2018, W226 2147037-2/26E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der im Jahr 1994 geborene Revisionswerber ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stammt aus Tschetschenien. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 4. Juni 2004 wurde ihm gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 Asylgesetz 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend stützte sich das Bundesasylamt darauf, dass der Vater des Revisionswerbers Kommandant der tschetschenischen Armee gewesen und vom russischen Militär getötet worden sei.
2 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Mai 2010 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt verurteilt.
3 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. März 2013 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach § 142 Abs. 1, § 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.
4 Mit Urteil des Appellationsgerichtshofes Paris, Landesgericht Paris, vom 30. Juni 2015 wurde der Revisionswerber wegen räuberischen Diebstahls ohne gänzliche Arbeitsunfähigkeit und räuberischen Diebstahls mit einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit unter acht Tagen sowie auf Grund von an zwei verschiedenen Tagen begangenen Delikten jeweils wegen schweren Diebstahls mit zwei Qualifikationen sowie Festnahme, Entführung, Freiheitsentziehung oder willkürlicher Festnahme mit anschließender Freilassung vor dem siebenten Tag zu einer Haftstrafe von vier Jahren, davon ein Jahr bedingt, verurteilt.
5 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. November 2016 wurde der Revisionswerber wegen der Verbrechen der versuchten und vollendeten schweren Nötigung nach § 15, § 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall, § 106 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten bedingt verurteilt.
6 Mit Bescheid vom 10. Mai 2017 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Das BFA erkannte dem Revisionswerber weder den Status des subsidiär Schutzberechtigten noch einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass gegen ihn ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen werde.
8 Das BVwG stellte u.a. fest, das französische Strafgericht habe die Verurteilung vom 30. Juni 2015 damit begründet, dass der Revisionswerber gemeinsam mit zwei weiteren Komplizen über längere Zeit mehreren Opfern, die über eine Webseite für Escort-Girls angesprochen worden seien, Gewalt angetan und diese misshandelt, geohrfeigt, geknebelt, mit Klebeband an den Füßen und Handgelenken gefesselt sowie bedroht und dazu gezwungen habe, das Vermögen abzugeben. Er habe die Tat unter Anwendung von Waffengewalt begangen.
9 Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten stützte das BVwG auf die Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens. Die der Verurteilung durch das französische Strafgericht zu Grunde liegenden Tathandlungen entsprächen dem Straftatbestand des schweren Raubes nach § 143 StGB. Der Revisionswerber stelle im Hinblick auf einschlägige Vorstrafen, die massive kriminelle Energie, die den Tathandlungen der Verurteilung durch das französische Strafgericht zu Grunde läge, seine Rückfälligkeit bereits relativ kurze Zeit nach seiner Rückkehr aus Frankreich in das Bundesgebiet sowie seine Relativierung des Unrechtsgehalts seiner Tathandlungen eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Der Revisionswerber, der im Alter von neun Jahren aus der Russischen Föderation geflüchtet sei und sich dort seit 15 Jahren nicht mehr aufgehalten habe, müsse bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht um sein Leben fürchten. Es drohe ihm dort auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung. Der Revisionswerber könne auch in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation als Tschetschenien seinen Aufenthalt nehmen. Für den Revisionswerber seien in den Jahren 2009 und 2013 in der Russischen Föderation Reisepässe beantragt und ausgestellt worden. Die vom Revisionswerber vorgelegten Schreiben einer Menschenrechtsorganisation sowie des Vorsitzenden der tschetschenischen Republik Itschkeria seien in einem speziellen Schriftverkehr „geradezu bestellt“ worden bzw. handle es sich um sehr allgemeine Äußerungen, die für den konkreten Einzelfall keine hohe Beweiskraft entfalten würden.
10 Mit Beschluss vom 12. März 2019, E 377/2019-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobene Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus, dem BVwG könne unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiege.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG habe die Asylaberkennung „erkennbar“ auch mit der Ausstellung von Reisepässen der Russischen Föderation für den Revisionswerber begründet und sei dabei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
15 Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil das BVwG dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, also auf Grund seiner Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens, aberkannt hat.
16 Insoweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit die Beurteilung einer ausländischen Straftat als besonders schweres Verbrechen durch das BVwG grundsätzlich in Zweifel zieht, ist ihr entgegen zu halten, dass gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz AsylG 2005 einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, gleichzuhalten ist.
17 Wenn die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, die der Verurteilung durch das französische Strafgericht zu Grunde liegenden Tathandlungen seien von diesem als „räuberischer Diebstahl“ qualifiziert worden, sodass die Qualifikation dieser Tathandlungen als schwerer Raub iSd § 143 StGB unzutreffend sei, legt sie damit schon mangels näherer Begründung für diese Behauptung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht konkret dar.
18 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit auch damit, dass das BVwG bei der Aberkennung des Asylstatus im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Rückkehrgefährdung des Revisionswerbers nicht geprüft habe.
19 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).
20 Entgegen dem Vorbringen in der Revision hat sich das BVwG, wie oben dargestellt, auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Revisionswerber bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Gefahr für sein Leben oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe und dies mit näherer Begründung verneint.
21 Die Revision bringt in diesem Zusammenhang vor, das BVwG habe die Schreiben einer russischen Menschenrechtsorganisation und der „Auslandsvertretung der tschetschenischen Republik“ unzutreffend als bloße „Gefälligkeitsschreiben“ abgetan und inhaltlich nicht ausreichend berücksichtigt.
22 Damit wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung. Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser-als Rechtsinstanz-zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0712 bis 0715, mwN).
23 Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung legt die Revision fallbezogen nicht dar. Das BVwG hat sich mit den genannten Schreiben-disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung-beweiswürdigend auseinandergesetzt und ist mit näherer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich lediglich um sehr allgemeine Äußerungen handle, die für den konkreten Einzelfall keine hohe Beweiskraft entfalten würden.
24 Die Revision bringt in diesem Zusammenhang auch vor, das BVwG hätte sich mit näher genannten Länderinformationen zu Tschetschenien befassen müssen, aus denen hervorgehe, dass der Revisionswerber bei einer Rückkehr als Sohn seines Vaters gefährdet wäre.
25 Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision schon deshalb nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, weil sich die angeführten Länderinformationen lediglich auf Vorfälle und die Situation in Tschetschenien beziehen, das BVwG aber davon ausgegangen ist, der Revisionswerber könne auch in einem anderen Teil der Russischen Föderation als in Tschetschenien seinen Aufenthalt nehmen.
26 Schließlich bringt die Revision vor, die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2004 habe „implizit“ auch eine Entscheidung darüber beinhaltet, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers in die Russische Föderation wegen der realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte u.a. nach Art. 3 EMRK unzulässig wäre. An diese rechtliche Beurteilung sei das BVwG weiterhin gebunden, sofern nicht eine Änderung der Sachlage eingetreten sei, was nicht der Fall wäre.
27 Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil es auf einer unzutreffenden Prämisse beruht. Mit der Gewährung von Asyl nach dem Asylgesetz 1997 verfügte der Revisionswerber über ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich (vgl. § 1 Z 2 Asylgesetz 1997 und § 31 Abs. 1 Z 4 Fremdengesetz 1997). Eine Refoulemententscheidung war damit hingegen nicht verbunden.
28 Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe nicht berücksichtigt, dass sich der Revisionswerber seit über zehn Jahren in Österreich aufhalte, sodass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Es könne angesichts seines Schulabschlusses, einer begonnenen Lehre, einer Einstellungszusage, seiner Beherrschung der deutschen Sprache und seines aufrechten Familienlebens in Österreich auch nicht gesagt werden, dass der Revisionswerber die in Österreich verbrachte Zeit nicht genutzt habe, um sich zu integrieren.
29 Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405, mwN).
30 Die Revision übersieht aber, dass diese Rechtsprechungslinie nur Konstellationen betraf, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden-abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich-sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0169, mwN). Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerber allerdings bereits viermal rechtskräftig wegen Vergehen und Verbrechen (Delikte gegen Leib und Leben und Vermögensdelikte) verurteilt.
31 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0521, mwN).
32 Die Revision zeigt nicht auf, dass die Interessenabwägung fallbezogen unvertretbar wäre. Das BVwG hat in seine Abwägungsentscheidung neben den Verurteilungen des Revisionswerbers auch seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, seine mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit, die abgebrochene Lehre, seine vorübergehende Berufstätigkeit, seine Deutschkenntnisse sowie seine bestehenden Bindungen in seinen Herkunftsstaat miteinbezogen.
33 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 28. November 2019
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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