JudikaturVwGH

Ra 2018/11/0030 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
31. Januar 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer und Mag. Martha Gradl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Spittelwiese 8, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. November 2017, Zl. LVwG-2016/41/2037-19, betreffend Übertretung des AVRAG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Das Vorbringen im (unverhältnismäßige wirtschaftliche Nachteile geltend machenden) Aufschiebungsantrag genügt nicht dem Konkretisierungsgebot des § 30 Abs. 2 VwGG: Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Aufschiebungswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

2 Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. nur etwa VwGH 20.4.2015, Ra 2015/03/0020, 2.7.2012, AW 2012/03/0011).

3 Dem Vorbringen des Revisionswerbers fehlt es an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung seiner gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

Wien, am 31. Jänner 2018

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