Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der NÖ Landesregierung, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Soziales, in 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. August 2018, Zl. LVwG-AV-800/001-2017, betreffend Mindestsicherung (mitbeteiligte Partei: H; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt St. Pölten), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 2017, mit dem der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) abgewiesen worden war, und verwies die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurück.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der NÖ Landesregierung, verbunden mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Bei einer Amtsrevision ist als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt. Im Übrigen ist es erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dargelegt werden, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. zum Ganzen zB VwGH 24.3.2017, Ro 2017/11/0004, mwN).
5 Die Revisionswerberin begründet ihren Antrag im Wesentlichen mit Rechtssicherheitserwägungen im Zusammenhang mit der drohenden Rückabwicklung des Mindestsicherungsverfahrens im Fall der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, nachdem die belangte Behörde in Entsprechung dieses Beschlusses eine Entscheidung getroffen und Mindestsicherung zuerkannt haben könnte. Es bestehe auch kein öffentliches Interesse am Vollzug rechtswidriger Verwaltungsakte.
6 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass im Aufschiebungsverfahren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen ist und daher Mutmaßungen über den voraussichtlichen Verfahrensausgang außer Betracht zu bleiben haben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 7.9.2018, Ra 2018/22/0168, mwN).
7 Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen, zumal Ausgangspunkt der Überlegungen der Revisionswerberin ausschließlich die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist.
8 Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war somit nicht stattzugeben.
Wien, am 25. Oktober 2018