JudikaturVwGH

Fr 2017/13/0004 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
20. Dezember 2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des E in W, vertreten durch Dr. Ronald Gingold, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lederergasse 16/3, gegen das Bundesfinanzgericht, betreffend Einkommensteuer 2012, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

1 Das Bundesfinanzgericht hat das Erkenntnis vom 9. November 2017, Zl. RV/7103020/2013, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis zusammen mit dem am 30. August 2017 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 17.3.2016, Fr 2016/22/0001).

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf den Ersatz von "Web-ERV Gebühr" in der Höhe von EUR 4,10 zuzüglich USt gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung (vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034).

Wien, am 20. Dezember 2017

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