Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Dr. J, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 48/1/7, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29. Dezember 2016, Zl. LVwG 41.30-893/2016-44, betreffend Einstellung eines Verfahrens iA. Gewährung von Wochengeld nach der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Steiermark (belangte Behörde:
Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Steiermark), erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2017/11/0237 erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Jänner 2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde der nunmehrigen Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Oktober 2015, mit dem für den Zeitraum vom 25. Juli bis 11. Oktober 2015 Wochengeld bewilligt wurde, ab. Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Verwaltungsgericht Steiermark das Beschwerdeverfahren ein und leitete den als verspätet gewerteten Vorlageantrag der Revisionswerberin an die belangte Behörde weiter.
2 Unter einem mit der (außerordentlichen) Revision beantragt die Revisionswerberin, der Verwaltungsgerichtshof wolle ihrer Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, aus der Bewilligung könnten einer dritten Person auch keine Nachteile entstehen.
3 2. Der angefochtene Beschluss ist einem Vollzug iSd. § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war aus diesem Grund abzuweisen. Wien, am 9. Oktober 2017