JudikaturVwGH

Ra 2016/21/0287 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
20. Oktober 2016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revisionen von 1.) A M und 2.) G S, beide vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark jeweils vom 28. Juli 2016,

1.) LVwG 20.3-866/2016-7 und 2.) LVwG 21.3-867/2016-7, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Beschlüsse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Die miteinander verheirateten Revisionswerber sind afghanische Staatsangehörige. Sie verließen ihren Herkunftsstaat, reisten nach Europa und gelangten über die sogenannte "Balkanroute" an die slowenisch-österreichische Grenze. Sie beabsichtigten, in Österreich Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. An der Grenzkontrollstelle Spielfeld wurde ihnen jedoch die Ein- bzw. Weiterreise verweigert und sie wurden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder slowenischen Sicherheitskräften übergeben. In der Folge stellten die Revisionswerber in Slowenien Asylanträge.

2 Mit dem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt am 29. März 2016 zur Post gegebenen und am 31. März 2016 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) eingelangten Schriftsatz erhoben die Revisionswerber "Maßnahmenbeschwerde bzw. Verhaltensbeschwerde" gegen "die circa Anfang März 2016 erfolgte Zurückweisung an der Grenzkontrollstelle Spielfeld (Bundesstraße) sowie gegen das Unterlassen einer Begründung dieser Maßnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes", wobei als belangte Behörde die Landespolizeidirektion Steiermark bezeichnet wurde. Sie beantragten, das LVwG wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

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