Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Ortner, in der Revisionssache der H S in I, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. März 2016, Zl. W190 1437687- 1/20E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) I., soweit der Revisionswerberin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision, nämlich soweit sie die Nicht-Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bekämpft, zurückgewiesen.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin, eine ukrainische Staatsangehörige, stellte am 17. April 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz beim damaligen Bundesasylamt (BAA). Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass ihr Schwager ihren Söhnen geholfen habe, nach Österreich zu gelangen, und dafür EUR 10.000,-- verlangt habe. Nachdem die Söhne nicht hätten bezahlen können, habe der Schwager die Revisionswerberin mit dem Umbringen bedroht und zwei Mal Männer zu ihr geschickt.
2 Mit Bescheid vom 20. August 2013 wies das BAA den Antrag auf internationalen Schutz sowohl gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab und wies die Revisionswerberin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. November 2014 die gegen den Bescheid des BAA erhobene Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt A)I.), verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück (Spruchpunkt A)II.) und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
4 Hinsichtlich der Konfliktlage in der Ostukraine, aus der die Revisionswerberin ihrem Vorbringen zufolge - das BVwG traf keine nähere Feststellung der Herkunftsregion - stammt, führte das BVwG in seinen Feststellungen im Wesentlichen aus, dass es zu Schusswechseln zwischen Sicherheitskräften und prorussischen Gruppen gekommen sei, so etwa in Mariupol, Slawjansk und Kramatorsk. Es solle Verletzte und auch Tote gegeben haben. Die Bürger in den östlichen und südlichen Landesteilen würden weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nachgehen. Die aus den Medien bekannten Unruheherde existierten parallel zum normalen Umfeld. Eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage bedingt durch die Handlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der regulären Rechtsschutzorgane werde glaubhaft aus den Städten Slawjansk und Kramatorsk in der Ostukraine berichtet. Die Bewegungsfreiheit könne dort durch Kontrollposten bzw. durch die Blockade/Besetzung öffentlicher Gebäude durch Separatisten eingeschränkt sein. Das Meiden dieser Konfliktpunkte erscheine angezeigt.
5 Das BVwG gründete diese Länderfeststellungen in seinem Erkenntnis vom 30. März 2016 auf einen Artikel der Tageszeitung "Der Standard" vom 17. April 2014 sowie auf eine E-Mail-Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI für die Ukraine vom 23. April 2014.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung folgerte das BVwG - ausgehend von seiner Beweiswürdigung, wonach der Revisionswerberin die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei -, die Revisionswerberin habe keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK könne im Falle der Revisionswerberin nicht erkannt werden. Es gebe weder einen Hinweis darauf, dass die Revisionswerberin bei einer Rückkehr in die Ukraine den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch lägen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände" vor, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - ausschließlich gegen Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses gerichtete - Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das BVwG und nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 In ihrer Zulassungsbegründung bringt die Revisionswerberin im Wesentlichen eine Abweichung der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach das VwG bezogen auf seinen Entscheidungszeitpunkt aktuelle Berichte heranzuziehen habe, wobei bei der Beurteilung der Aktualität insbesondere instabile, sich rasch ändernde Verhältnisse zu berücksichtigen seien.
9 Die Revision erweist sich - soweit sie sich gegen die Nicht-Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 richtet - als zulässig und begründet.
10 Bei Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2016, Ra 2015/19/0303, oder den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2014/19/0021, jeweils mwN).
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Das gilt auch für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Folglich hat das BVwG seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ra 2014/20/0151, sowie wiederum jenes vom 7. September 2016, Ra 2015/19/0303; zur Pflicht der Asylbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082, und vom 15. März 2016, Ra 2016/19/0022).
12 Die Revision bringt vor, das BVwG habe in seiner Entscheidung vom 30. März 2016 seine Feststellungen zur "Lage der Ukraine" auf verschiedene Quellen gestützt, wobei die jüngste Quelle mit 24. April 2014 datiere. Die Ereignisse, die sich nach dem 24. April 2014 in der Ukraine zugetragen hätten, seien daher in den Feststellungen nicht mehr berücksichtigt worden. Es sei notorisch, dass auf dem Gebiet der Ostukraine, aus dem die Revisionswerberin stamme, seit April 2014 eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen den russischen Separatisten und der ukrainischen Armee herrsche, wobei sich seit der Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 die Ukraine und Russland quasi in einem Kriegszustand befänden.
13 Die Revision zeigt damit im Ergebnis zutreffend auf, dass angesichts der ab 2014 hervorgerufenen instabilen Konfliktlage in der Ostukraine, aus der die Revisionswerberin ihren diesbezüglich vom BVwG nicht beurteilten, bereits vor dem BAA erstatteten Angaben zufolge stammt, die vom BVwG im Hinblick auf diese Region herangezogenen, im Zeitpunkt seiner Entscheidung annähernd zwei Jahre alten Länderberichte nicht die nach der hg. Rechtsprechung erforderliche Aktualität aufweisen (vgl. in diesem Zusammenhang das ebenfalls die mangelnde Aktualität von Länderberichten zur Situation in der Ukraine betreffende Erkenntnis des VfGH vom 22. September 2016, E 1641/2016-10, E 1642- 1643/2016-8). Obwohl sich schon aus den vom BVwG getroffenen Feststellungen Hinweise auf eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in der Ostukraine entnehmen lassen, hat es keine zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichte dazu eingeholt. Der in der Beweiswürdigung enthaltene allgemeine Hinweis darauf, dass sich, soweit Berichte älteren Datums zugrunde gelegt worden seien, die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert hätten, ersetzt gerade im Fall einer aus allgemein zugänglichen Informationsquellen bekannten instabilen Sicherheitslage nicht die Auseinandersetzung mit aktuellen Situationsberichten.
14 Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das BVwG - sollte die Revisionswerberin tatsächlich, wie von ihr im Asylverfahren behauptet, aus der Ostukraine stammen, was vom BVwG festzustellen ist - bei der Berücksichtigung aktuellen Berichtsmaterials ein anderes Verfahrensergebnis im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten erzielt hätte, war das angefochtene Erkenntnis infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Eine Aussage über das Vorliegen einer allenfalls zu prüfenden innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 AslyG 2005 ist damit freilich nicht getroffen.
15 Demgegenüber zeigt die Revision, soweit sie sich gegen die Nicht-Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 richtet, keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Weder stellt die Revision einen Zusammenhang der Nichtberücksichtigung aktueller Länderberichte zur Sicherheitslage in der Ostukraine mit der Frage der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten her noch wird in diesem Zusammenhang sonst eine Rechtsfrage aufgeworfen. Die Revision war daher insoweit zurückzuweisen.
16 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Dezember 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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