Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Parteien 1. N und von drei weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Mag.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. April 2016,
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung für die Prüfung der Anträge zuständige sei, ordnete die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, in der - zusammengefasst - geltend gemacht wird, dass die Zuständigkeit Kroatiens nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht gegeben sei. Ihre Revision verbanden die revisionswerbenden Parteien mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Zur Begründung führt die Revision - zusammengefasst - aus, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbenden Parteien verbunden wäre. Sie hätten sich in Österreich bereits zu integrieren begonnen und es sei zu befürchten, dass die Familie (mit kleinen Kindern, also besonders vulnerablen Personen) bei Überstellung nach Kroatien aufgrund der vielen dort befindlichen Flüchtlinge und der nur beschränkten Aufnahmekapazitäten schlecht versorgt wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
Es ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 28. Oktober 2016
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