Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch die PwC Steiermark Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH in 8010 Graz, Gadollaplatz 1/7. Stock, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. Dezember 2015, Zl. RV/2100110/2011, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2007, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist durch ziffernmäßige Angaben über die Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft zu machen ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.
3 Derartige Angaben enthält der vorliegende Antrag nicht in ausreichendem Maße. Dem Antrag sind zwar die aktuellen Einkünfte des Antragstellers zu entnehmen, Angaben zu den Vermögensverhältnissen fehlen hingegen zur Gänze. Im Antrag wird auch nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder die Stundung des geschuldeten Abgabenbetrages bewilligt werden könnte. Die Tatsache, dass die Zahlung allenfalls nur unter Inanspruchnahme von Fremdkapital finanziert werden könne, führt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein noch nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. die Beschlüsse vom 29. März 2006, AW 2006/17/0013, und vom 8. Mai 2013, AW 2013/15/0001).
4 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28. April 2016