JudikaturVwGH

Ro 2016/08/0015 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
10. August 2016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Mag. Stickler als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des Arbeitsmarktservice Traun, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2016, Zl. L511 2120300- 1/5E, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld (mitbeteiligte Partei: J N in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des revisionswerbenden Arbeitsmarktservice Traun vom 21. Dezember 2015, mit welchem der Antrag des Mitbeteiligten vom 19. Dezember 2015 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld wegen Unzuständigkeit des Arbeitsmarktservice zurückgewiesen worden war, aufgehoben und in der Begründung zum Ausdruck gebracht, dass das Arbeitsmarktservice über den Antrag nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu entscheiden habe.

Dazu stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Mitbeteiligte, der mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit seit 3. September 2014 in Österreich beschäftigt gewesen sei, wohne (weiterhin) an seinem "Hauptwohnsitz" in Österreich. Er besuche nicht öfter als zweimal im Monat seine Ehefrau in Slowenien, ohne dort zu übernachten.

Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, die Revision sei zulässig, und führte dazu begründend aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei Arbeitslosen, die keine Grenzgänger im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 seien, eine Rückkehr im Sinne des Art. 65 Abs. 2 letzter Satz VO (EG) Nr. 883/2004 immer schon dann anzunehmen sei, wenn der Betroffene "trotz Hauptwohnsitzes im Beschäftigungsstaat auch noch über einen Wohnsitz im Herkunftsstaat" verfüge.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. Die Revisionswerberin stützt sich zur Zulässigkeit der Revision auf die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes und führt ergänzend aus, für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates sei darauf abzustellen, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde.

Die Revision ist zurückzuweisen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. Juni 2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung, gibt es doch nach den getroffenen Feststellungen keinen Hinweis darauf, dass der Mitbeteiligte im Sinne des genannten Erkenntnisses nach Slowenien zurückgekehrt ist.

Die Zulässigkeit der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dies auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt daher keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2015, Ra 2014/17/0009).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. August 2016

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