Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. Klaus Dengg, Mag. Stefan Geisler und Mag. Markus Gredler, Rechtsanwälte in 6280 Zell/Ziller, Talstraße 4a, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12. Oktober 2015, Zl. LVwG- 2014/33/1710-10, betreffend straßenbaurechtliche Bewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde Angerberg, 2. S, 3. T, 4. St), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12. Oktober 2015 wurde u. a. die vom Antragsteller (Revisionswerber) gegen den Bescheid der Gemeinde Angerberg vom 5. Mai 2014 betreffend die Erteilung einer Straßenbaubewilligung erhobene Beschwerde abgewiesen.
2 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision verband der Antragsteller mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führte er aus, zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, weil für die Verkehrsteilnehmer eine taugliche und benutzbare Straße zur Erschließung der betroffenen Örtlichkeiten zur Verfügung stehe. Für den Antragsteller entstehe jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil dadurch, dass ein allfälliger Rückbau des gegenständlichen Straßenprojektes, wenn überhaupt, nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand bewerkstelligt werden könnte. Darüber hinaus werde durch das geplante Straßenprojekt der Betrieb der Rinderzucht des Antragstellers unmöglich gemacht, die betriebliche Wohneinheit Nebengebäude werde unbenutzbar bzw. nicht mehr bewirtschaftbar. Ein Zugang zur Wohnung werde zudem unmöglich. Die Aufrechterhaltung des laufenden Landwirtschaftsbetriebes wäre dem Antragsteller ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmöglich.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Die Gemeinde Angerberg hat als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. August 2016 und als mitbeteiligte Partei (Projektwerberin) mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 Revisionsbeantwortungen eingebracht. Darin wurde jeweils u.a. vorgebracht, dass die in Rede stehende Straße entsprechend frequentiert sei und einen entsprechenden Ausbaustatus erfordere. Das eingereichte Projekt solle im nicht sanierten Bereich näher genannte wesentliche Verbesserungen bringen. Der derzeitige Zustand der Straßenoberfläche stelle eine ständige Gefahr insbesondere für Radfahrer dar und erfordere eine möglichst rasche Umsetzung des Projektes.
5 Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung und dem darin erstatteten Vorbringen ist die Gemeinde als belangte Behörde bzw. als mitbeteiligte Partei nicht konkret entgegengetreten. Ebenso wenig ist ihrem Vorbringen zu entnehmen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG entgegenstünden.
6 Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 31. Oktober 2016
Rückverweise