JudikaturVwGH

Ro 2016/04/0056 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
30. Dezember 2016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des Ing. M B in W, vertreten durch Dr. Stefan Stoiber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 26, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Dezember 2015, Zl. VGW-021/054/31976/2014-6, betreffend Übertretung der GewO 1994, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH zu verantworten, dass diese das Gewerbe "Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung, eingeschränkt auf die Reparatur von Elektrowerkzeugen" ausgeübt habe, indem (unter anderem) die Reparatur von Elektrowerkzeugen im Internet unter www.b***.a t angeboten werde, ohne die Anzeige über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers binnen sechs Monaten ab Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers erstattet zu haben. Dadurch habe der Revisionswerber § 367 Z 1 iVm § 39 Abs. 4 GewO 1994 verletzt.

5 Das Verwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes) maßgeblichen Rechtsfrage fehle, ob die Annahme von Geräten zur Reparatur, die Veranlassung der Durchführung der Reparatur durch ein Unternehmen im Ausland und sodann die Fakturierung an den Kunden (unter Verrechnung einer Provision) als Gewerbeausübung (des Gewerbes "Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung, eingeschränkt auf die Reparatur von Elektrowerkzeugen") anzusehen sei. Die Revision schließt sich dieser Auffassung an.

6 Für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist Voraussetzung, dass das rechtliche Schicksal der Revision von der aufgezeigten Rechtsfrage abhängt (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0010, mwN). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben:

7 Nach der oben wiedergegebenen Tatumschreibung wurde dem Revisionswerber im angefochtenen Erkenntnis vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass eine näher bezeichnete GmbH ohne die Anzeige über die Bestellung eines neuen Geschäftsführer die Reparatur von Elektrowerkzeugen im Internet unter einer näher bezeichneten Internetadresse angeboten habe.

8 Gemäß § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleich gehalten (vgl. hiezu und die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom 23. November 2016, Ra 2016/04/0098, mwN).

9 Daher ist die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine näher bezeichnete Tätigkeit als Gewerbeausübung anzusehen sei, nicht von Relevanz, da bereits das Anbieten der den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Dezember 2016

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