Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der A K in Z, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 13. Juli 2015, Zl LVwG- 10/337/11-2015, betreffend den Widerruf einer Bordellbewilligung nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Zell am See), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (LVwG) wurde eine näher bezeichnete Bordellbewilligung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 und § 4 Abs 2 Z 1 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes (LSG) widerrufen und die Schließung des Bordells mit Rechtskraft des Widerrufs der Bordellbewilligung gemäß § 8 Abs 3 LSG angeordnet. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das LVwG nicht zu.
2 In der Begründung der Entscheidung stützte das Verwaltungsgericht den Widerruf der Bordellbewilligung darauf, dass entgegen § 4 Abs 2 Z 1 LSG bei zwei polizeilichen Kontrollen im Jänner 2015 keine der gegenüber der Behörde namhaft gemachten verantwortlichen Personen während des Betriebs im Bordell anwesend gewesen seien. Ausgehend davon sei der Widerruf der Bordellbewilligung und dessen Schließung, bei der es auf ein Verschulden des Betreibers nicht ankomme (Hinweis auf VwGH vom 24. Jänner 2008, 2004/09/0194), rechtmäßig. Wenn die Revisionswerberin einwende, dass der Bewilligungswiderruf nur als letztes Mittel vorgenommen werden dürfe, sei ihr entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber bei Vorliegen der dafür erforderlichen Tatbestandselemente keine - weniger eingreifende - Alternative vorgesehen habe, was im Lichte der gebotenen wirksamen Kontrolle von (bewilligten) Bordellen, wie dies auch den Materialien zu entnehmen sei, nicht als verfassungsrechtlich bedenklich zu erachten sei, wenn man sich als potentielle Alternative zur restriktiven Bordellkontrolle ein gänzliches Bordellverbot vor Augen halte.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die mit Beschluss vom 19. November 2015, E 1734/2015-4, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, es sei nicht unverhältnismäßig, dass der Salzburger Landesgesetzgeber in § 8 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 LSG als sittenpolizeiliche Maßnahme vorsehe, die Bordellbewilligung zu widerrufen, wenn gegen im öffentlichen Interesse liegende bescheidmäßige oder gesetzliche Verpflichtungen verstoßen werde.
4 In der vorliegenden außerordentlichen Revision bringt die Revisionswerberin vor, die beiden festgestellten Verstöße seien geringfügig gewesen und hätten nicht einmal zu Verwaltungsstrafverfahren geführt. Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zur Frage der schuldhaften Zurechenbarkeit des Verhaltens einerseits bzw. der Zugrundlegung eines Sachverhalts, der für die Verwaltungsstrafbehörde nicht einmal Anlass dafür gegeben hat, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten bzw. die Verwaltungsstrafbehörde ein eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren durch Einstellung beendet hat."
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
5 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
6 Im vorliegenden Fall hat das LVwG den Widerruf der Bordellbewilligung unter Bezugnahme auf den eindeutigen Wortlaut des LSG für rechtmäßig erachtet, wonach die Bordellbewilligung (unter anderem) zu widerrufen ist, wenn beim Betrieb des Bordells ein Verstoß gegen § 4 Abs 2 Z 1 LSG erfolgt, wonach die oder eine von den gemäß § 3 Abs 1 Z 3 LSG namhaft gemachte(n) Person(en) verpflichtet ist (sind), während der Betriebszeiten des Bordells ständig anwesend zu sein. Gemäß § 8 Abs 3 LSG ist mit dem Widerruf der Bewilligung überdies die Schließung des Bordells anzuordnen.
7 Die Revisionswerberin zieht nicht in Zweifel, dass gegen die Vorschrift des § 4 Abs 2 Z 1 LSG wiederholt verstoßen worden ist, versucht aber das Gewicht dieser Verstöße zu relativieren und behauptet, es gebe zu den maßgeblichen Rechtsfragen noch keine höchstgerichtlichen Leitlinien. Dabei setzt sie sich weder mit der vom LVwG zitierten hg Rechtsprechung auseinander noch wird auf die Überlegungen des LVwG zur Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften des Salzburger Prostitutionsrechts eingegangen. Damit gelingt es der Revision nicht aufzuzeigen, dass es weiterer höchstgerichtlicher Leitlinien zur Auslegung des Gesetzes bedarf oder dass das LVwG das Gesetz in einer Weise ausgelegt hätte, die im Sinne der Rechtssicherheit eine Korrektur durch den Verwaltungsgerichtshof notwendig machen würde.
8 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2016