Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des K K in K, vertreten durch Mag. Anneliese Markl, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. November 2014, Zl. LVwG-AB-11-0173, betreffend Abweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (VwG) die Beschwerde des kroatischen Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 12. April 2011, mit welchem dem Antrag auf Aufhebung eines 2006 verhängten zehnjährigen Aufenthaltsverbotes nicht stattgegeben worden war, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Außerdem sprach das VwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht gebunden. Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber im Ergebnis - nur - geltend, es bedürfe der Lösung der Frage, unter welchen Umständen auch gegen EU-Bürger ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen werden könne.
Dem ist zunächst zu entgegnen, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Verhängung, sondern um die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes geht. Dabei ist allerdings auch eine Gefährdungsprognose anzustellen. Dass dabei im Fall eines EU-Bürgers nur - der vom VwG ohnedies herangezogene - § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 als Maßstab in Betracht kommt, kann entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht zweifelhaft sein und wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon vielfach zum Ausdruck gebracht (vgl. aus jüngerer Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. Mai 2014, Zl. 2013/22/0233, und vom 21. August 2014, Zl. Ra 2014/21/0039). Demgegenüber scheint der Revisionswerber zu übersehen, dass jeder EU-Bürger auch ein - als solcher in § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 ausdrücklich angesprochener - EWR-Bürger ist. Somit vermag er nicht aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Seine Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 19. Februar 2015
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