JudikaturVwGH

Ro 2015/15/0027 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
02. September 2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. F R, vertreten durch die R GmbH, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. Mai 2015, Zl. RV/4100285/2012, betreffend Einkommensteuer 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch zahlenmäßige Angaben über seine derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Juni 1987, AW 87/14/0016, SlgNF 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Interessenabwägung.

Der Antragsteller bringt vor, er halte Immobilienbeteiligungen, die dem Finanzamt bekannt seien, weil die jährlichen aus diesen Beteiligungen herrührenden Ergebniszuweisungen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Gewerbebetrieb in den jährlichen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesen würden. Aus diesen Beteiligungen erwüchsen dem Revisionswerber jährliche Einzahlungsverpflichtungen, deren Nichterfüllung zu unverhältnismäßigen Verlusten führe. In Anbetracht des finanzamtsbekannten Einkommens und der vorstehenden Verpflichtungen des Revisionswerbers sei der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses unverhältnismäßig.

Der vorliegende Antrag enthält mit seinen Verweisen auf dem Finanzamt bekannte Umstände keine konkreten Angaben über die Wirtschaftsverhältnisse des Revisionswerbers. Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.

Wien, am 2. September 2015

Rückverweise