Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des J K in W, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Pfarrplatz 5/III, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Juli 2015, Zl. W 213 2013771-1/4E, betreffend Feststellungsantrag i.A. Befolgung einer Weisung (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post Aktiengesellschaft), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Verwendung zugewiesen. Seine Dienststelle ist die Zustellbasis W.
Anfang April 2013 wurde ihm seitens eines Dienstvorgesetzten die Weisung erteilt, ab 1. Mai 2013 seinen Dienst als Springer im Personalreservepool seiner Dienststelle (anstatt wie bisher als Landzusteller mit fixem Rayon) zu versehen. Gegen diese Weisung richtete sich ein Antrag des Revisionswerbers auf Bescheiderlassung in dieser Angelegenheit vom 12. April 2013, welcher am 15. November 2013 präzisiert wurde.
Mit Bescheid vom 9. September 2014 wies das Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post Aktiengesellschaft den genannten Antrag "auf Feststellung, dass die Befolgung der in Rede stehenden Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Revisionswerbers gehöre", zurück. Die Dienstbehörde vertrat zusammengefasst die Rechtsauffassung, der Revisionswerber habe gegen die in Rede stehende Weisung remonstriert, wobei eine schriftliche Wiederholung derselben nicht erfolgt sei. Die Weisung sei daher außer Kraft getreten, weshalb die Erlassung eines Feststellungsbescheides mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei.
Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers hob das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Juli 2015 den Zurückweisungsbescheid vom 9. September 2014 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos auf und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht qualifizierte die Eingabe des Revisionswerbers vom 12. April 2013 (auch) als Remonstration gegen die ihm davor erteilte Weisung.
Es stellte fest, dass an den Revisionswerber im Anschluss an seine Antragstellung folgende schriftliche Erledigungen ergangen sind:
"... Die erstmalige Verwendung auf anderen Zustelltouren erfolgt ab Anfang Mai 2013, wobei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.05.2013 angewiesen wurde die ihm übertragene Tätigkeit '9320' bis auf weiteres wahrzunehmen. Am 13.05.2013 wurde er angewiesen die ihm übertragene Tätigkeit 'Rayon 9330' bis auf weiteres wahrzunehmen. Am 16.05.2013 erging die schriftliche Weisung an den Beschwerdeführer die ihm übertragene Tätigkeit '9310' bis auf weiteres wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 17.05.2013 wurde er angewiesen die ihm übertragene Tätigkeit '9330' bis auf weiteres wahrzunehmen. Am 21.05.2013 wurde er schriftlich angewiesen die ihm übertragene Tätigkeit '9430' bis auf weiteres wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 02.06.2013 wurde er angewiesen die ihm übertragene Tätigkeit '9310' bis auf weiteres wahrzunehmen. Am 12.06.2013 wurde ihm aufgetragen die ihm übertragene Tätigkeit '9420' bis auf weiteres wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 17.06.2013 erging die schriftliche Weisung an den Beschwerdeführer die ihm übertragene Tätigkeit '9310' bis auf weiteres wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 18.06.2013 wurde er wiederum angewiesen die ihm übertragene Tätigkeit '9420' bis auf weiteres wahrzunehmen. Schließlich wurde er mit Schreiben vom 24.06.2013 angewiesen die ihm übertragene Tätigkeit 'Rayon 9430' bis auf weiteres wahrzunehmen."
Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers seien diese Erledigungen nicht als schriftliche Erteilung (Wiederholung) der Anfang April 2013 ergangenen Personalmaßnahme zu qualifizieren, zumal diese späteren Weisungen nicht die Zuteilung des Revisionswerbers als Springer im Personalreservepool zum Gegenstand hatten, sondern vielmehr "konkrete Zuweisungen von Tätigkeiten" darstellten.
Daraus ergebe sich, dass infolge der Remonstration des Revisionswerbers die ihm Anfang April 2013 erteilte Weisung außer Kraft getreten sei. Der gegenständliche Feststellungsantrag sei nur für den Fall gestellt worden, dass die Weisung nicht zurückgezogen werde. Das Außerkrafttreten der Weisung infolge der Remonstration des Revisionswerbers sei einer solchen Zurückziehung gleichzuhalten. Damit sei aber im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Dienstbehörde ein wirksamer Feststellungsantrag, der zurückgewiesen hätte werden können, gar nicht vorgelegen.
Eine grundsätzliche Rechtsfrage liege nicht vor, zumal das angefochtene Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweiche noch es an einer solchen Rechtsprechung fehle.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche sich jedoch aus folgenden Gründen als unzulässig erweist:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Der Revisionswerber macht als Zulässigkeitsgrund geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe die oben erwähnten gegenüber dem Revisionswerber ergangenen schriftlichen Erledigungen unter Verletzung der im hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2012, Zl. 2011/12/0170, dargelegten Auslegungsgrundsätze zu Unrecht nicht als schriftliche Verfügung (Wiederholung) der im April 2013 angeordneten Personalmaßnahme qualifiziert.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Die vom Revisionswerber als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage betrifft die Auslegung der gegenüber dem Revisionswerber im Zeitraum zwischen Anfang Mai 2013 und 24. Juni 2013 ergangenen schriftlichen Weisungen, also von behördlichen Willenserklärungen im Einzelfall.
Wie solche Erklärungen aufzufassen sind, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher jedenfalls dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, wenn das vom Verwaltungsgericht erzielte Auslegungsergebnis unter Beachtung der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Auslegungsgrundsätze zumindest vertretbar erscheint.
Dies ist hier - auch unter Berücksichtigung der im hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2012, Zl. 2011/12/0170, getätigten Aussagen - der Fall. In dem zuletzt zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:
"Der in § 44 Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 geregelte, von der Rechtsprechung auch als 'Bestätigung' einer Weisung bezeichnete Vorgang (Hinweis E vom 19. März 2004, 2000/12/0008 und E vom 15. September 2004, 2001/09/0023) ist zwar an die Schriftform, nicht jedoch an den Gebrauch bestimmter Wendungen gebunden. Es reicht vielmehr hin, wenn der objektive Erklärungswert einer solchen schriftlichen Äußerung dahin zu deuten ist, dass der weisungserteilende Vorgesetzte die in der Remonstration geltend gemachten Bedenken nicht teilt und - deshalb - die Weisung aufrechterhalten möchte ('bestätigt')."
Die an den Revisionswerber im Zeitraum zwischen Anfang Mai 2013 und 24. Juni 2013 ergangenen Weisungen könnten aber bei isolierter Betrachtung von ihrem objektiven Erklärungswert her in vertretbarer Weise als Zuweisung konkreter Rayons auf Dauer (arg:
"... bis auf weiteres"; vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2012, Zl. 2010/12/0198) verstanden werden. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die jeweiligen Folgeweisungen im Hinblick auf den damit verfügten kurzfristigen Wechsel der jeweils zugewiesenen Dauerverwendung ihrerseits rechtmäßig waren.
Vertretbar wäre aber auch ein Auslegungsergebnis, wonach die hier in Rede stehenden schriftlichen Weisungen in ihrer Gesamtheit als solche zu qualifizieren sind, welche ausgehend von der Anfang April 2013 erfolgten Zuweisung eines Arbeitsplatzes des Revisionswerbers als Springer die von ihm in diesem Zusammenhang alternierend wahrzunehmenden Rayons und damit die ihn auf Grund der ihm durch die vorangegangene Personalmaßnahme zugewiesenen Verwendung treffenden Dienstpflichten bloß konkretisierten. Auch solche Weisungen ließen sich aber vertretbarer Weise nicht als Wiederholung der Personalmaßnahme (Zuweisung des Springerarbeitsplatzes) als Ergebnis einer infolge einer Remonstration vorgenommenen Prüfung der dort geltend gemachten Bedenken, sondern als diese Maßnahme bloß voraussetzende, ihre Rechtmäßigkeit aber nicht neuerlich bestätigende, bloße Arbeitsaufträge deuten. Diese wären freilich nach Außerkrafttreten der Personalmaßnahme infolge der Remonstration ihrerseits rechtswidrig.
Da das Bundesverwaltungsgericht in jedenfalls nicht geradezu unvertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt ist, die in Rede stehenden schriftlichen Erledigungen stellten keine Erteilung (Wiederholung) der Anfang April 2013 erteilten Weisung (Personalmaßnahme) dar, zeigt der Revisionswerber mit seinem hiezu gesondert erstatteten Vorbringen keinen Zulässigkeitsgrund seiner außerordentlichen Revision auf, weshalb sie sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignet und daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 22. Oktober 2015
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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