Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des DI J,
2. des DI W, 3. des V und 4. der S, alle vertreten durch Dr. Günther Egger und Dr. Karl Heiss, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 4/1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23. Februar 2015, Zl. LVwG-2014/42/1825-7, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol belangte Behörde:
Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im gegenständlichen Fall geht es um einen Antrag der Revisionswerber auf die baurechtliche Bewilligung für die Verkleinerung eines Kinderspielplatzes. Dieser Antrag wurde in erster Instanz mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 17. Juli 2013 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck mit Bescheid vom 30. Mai 2014 abgewiesen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird im Wesentlichen damit begründet, dass das angefochtene Erkenntnis Auswirkungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der gesamten baulichen Anlage habe. Womöglich würden Behörden Maßnahmen in Bezug auf den angeblich nicht mehr vorhandenen Konsens setzen, dass etwa die ganze Anlage nicht bewohnt werden dürfe, weil der Spielplatz zu klein sei. Mit dem Vollzug des Erkenntnisses wäre ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Schaden für die Revisionswerber verbunden, beträchtliche finanzielle Einbußen und ein nicht wieder gutzumachender Eigentumseingriff, somit ein unverhältnismäßiger Nachteil.
Voraussetzung für die Stattgebung eines Aufschiebungsbegehrens ist zunächst, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist. Ein Ausspruch, mit dem ein Begehren abgewiesen wurde, ist aber grundsätzlich keinem Vollzug zugänglich (vgl. die bei Mayer/Muzak , B-VG, 5. Auflage, S. 905, zitierte hg. Rechtsprechung). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde auch keine Bewilligung der Verkleinerung des Spielplatzes darstellen, sondern allenfalls die weitere Anhängigkeit des diesbezüglichen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht bewirken. Die Antragsteller legen nicht dar, dass schon dies allein die angesprochenen negativen Folgen ausschließen könnte. Derartiges ist bei der nach der Begründung des Antrages derzeit gegebenen Sachlage auch nicht ersichtlich.
Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte somit nicht erfolgen.
Wien, am 3. Juni 2015
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