JudikaturVwGH

Ra 2015/04/0019 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
24. April 2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der A und

2. des J, beide vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Dr. Michael Pichlmair und MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12. Jänner 2015, Zl. LVwG- 2011/25/0980-26, betreffend Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage nach der GewO 1994 (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel; mitbeteiligte Partei: S GmbH, vertreten durch Dr. Anneliese Lindorfer, Mag. Dr. Bernhard Feichtner und Dr. Albert Feichtner, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 9), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0095, 0098, wurde der in einem Verfahren nach § 81 GewO 1994 ergangene Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. Mai 2013 (hinsichtlich Spruchpunkt A) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben (zur Vorgeschichte wird auf das zitierte Erkenntnis verwiesen).

Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Beschluss des (nunmehr zuständig gewordenen) Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde der (dem Verfahren zugrunde liegende) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 17. März 2011 hinsichtlich seines Spruchpunktes A aufgehoben und die Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zurückverwiesen.

Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien außerordentliche Revision, verbunden mit dem Antrag, der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erhob keinen Einwand gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die mitbeteiligte Partei beantragte - mit näherer Begründung -, der Revision keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß seinem Abs. 5 sind die für Erkenntnisse geltenden Bestimmungen des § 30 VwGG auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgesprochen, dass durch einen (Zurückverweisungs)Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG subjektive Rechte, etwa auf Zuständigkeit der Unterbehörde, an welche die Sache verwiesen wurde, gestaltet werden. Auch ein solcher Bescheid ist daher einem Vollzug im Sinn einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Oktober 2013, AW 2013/07/0037, mwN). Dies gilt auch für Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, mit denen (wie vorliegend) der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit (nunmehr) des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. den hg. Beschluss vom 1. August 2014, Ra 2014/07/0032, mwN).

Soweit die revisionswerbenden Parteien Vermutungen darüber anstellen, wie die belangte Behörde im weiteren Verfahren entscheiden werde, sind derartige Mutmaßungen für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unerheblich. Auch mit ihrem Hinweis auf die Rechtsunsicherheit darüber, ob und in welchem Umfang die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage genehmigt sei, machen die revisionswerbenden Parteien keinen mit dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses (mit seiner Umsetzung in die Wirklichkeit) verbundenen Nachteil geltend, weil diese Rechtsunsicherheit durch eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht berührt würde.

Soweit die revisionswerbenden Parteien unter Bezugnahme auf das Weiterbetriebsrecht nach § 359c GewO 1994 meinen, nur durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könne die mitbeteiligte Partei zur Beachtung der im - mittlerweile aufgehobenen - Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. Mai 2013 vorgesehenen Auflagen verhalten werden, ist ihr entgegenzuhalten, dass § 359c GewO 1994 dem Genehmigungswerber nur die Möglichkeit einräumt, eine Anlage entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid (hier betreffend eine Änderung gemäß § 81 GewO 1994) zu betreiben, ihn aber nicht dazu verpflichtet.

Um die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. August 2014, Ra 2014/08/0012, mwN) erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Ausgehend davon haben die revisionswerbenden Parteien mit ihrem Vorbringen betreffend den im fortzusetzenden Verfahren entstehenden Aufwand keinen unverhältnismäßigen Nachteil entsprechend konkret dargelegt, weil daraus nicht ersichtlich wird, inwieweit sich die Frage der Beiziehung eines Privatsachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde anders stellen würde als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bzw. weshalb ein im verwaltungsbehördlichen Verfahren allenfalls entstandener Aufwand im Fall der Fortsetzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht frustriert wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. April 2006, AW 2006/04/0008).

Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 24. April 2015

Rückverweise