Mit einer Überladung ist eine Gefährdung der Verkehrssicherheit und eine überhöhte Abnützung des Straßenbelages verbunden (VwGH 20.12.1993, 93/02/0227). Der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr kommt erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist (VwGH 13.2.2023, Ra 2022/02/0117). Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 immerhin Geldstrafen bis zu € 10.000,-- vorsieht (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
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