Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des *****, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. August 2014, Zl. VGW-151/065/11156/2014-14, betreffend Aufenthaltstitel, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde des Revisionswerbers betreffend die Abweisung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43 Abs. 3 NAG als unbegründet abgewiesen.
Mit seiner Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat der Revisionswerber den Antrag verbunden, dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag blieb gänzlich unbegründet.
Anträge gemäß § 43 Abs. 3 NAG begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht; sie stehen der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher im fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 44b Abs. 3 NAG). Das angefochtene Erkenntnis bewirkt somit keine Änderung der Rechtsposition des Revisionswerbers und ist daher einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich.
Hinzugefügt sei, dass auf private und familiäre Interessen der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG in einem allfälligen Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung Bedacht zu nehmen sein wird.
Abgesehen davon ist der Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überhaupt nicht begründet. Wien,am 18. Dezember 2014
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