Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache der Elena Daveyan in Wien, geboren am 1. Oktober 2012, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen den am 15. Oktober 2013 mündlich verkündeten und am 21. Oktober 2013 schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zl. UVS-FRG/62/8623/2013, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revision wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurde gegen die Revisionswerberin, eine armenische Staatsangehörige, gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011) eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Im vorliegenden Fall lief die in § 26 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und es wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) an, dass in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Davon wurde mit der vorliegenden Revision (fristgerecht) Gebrauch gemacht.
Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Revision wirft keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der belangte unabhängige Verwaltungssenat (UVS) auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach grundsätzlich alle Mitglieder der Kernfamilie nur gemeinsam zur Ausreise verhalten werden dürften, nicht Bedacht genommen hätte. Vielmehr ist der belangte UVS auf die in diesem Zusammenhang maßgebliche Frage, ob die gegen die anderen Familienmitglieder bestehenden Ausweisungen mittlerweile wirkungslos geworden seien, ausreichend eingegangen. Im Übrigen ist auch-wie ergänzend anzumerken ist-das dabei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einzelfallbezogen erzielte Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung in der Revision ist bei dieser Beurteilung aber auch kein relevanter Verfahrensmangel unterlaufen.
Die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk ÜG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat mit Beschluss zurückgewiesen werden.
Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 19. März 2014
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