Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin sowie durch die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Revisionssache des RB in S, vertreten durch die Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 20. November 2013, Zl. UVS-410a-003/E4-2013, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revision wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 20. November 2013 wurde gegen den Revisionswerber, einen deutschen Staatsangehörigen, gemäß § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Im vorliegenden Fall lief die in § 26 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und es wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) an, dass bis zum Auflauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Davon wurde mit der vorliegenden Revision Gebrauch gemacht.
Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlich behauptet der Revisionswerber zwar, dass der angefochtene Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, vermag das aber nicht durch geeignete Nachweise zu belegen. Seine Ausführungen zur Ermessensübung und zur Abwägung nach § 61 FPG gehen im Übrigen über Gesichtspunkte des Einzelfalls nicht hinaus.
Die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückgewiesen werden.
Wien, am 19. März 2014
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