Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer, die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Rechtssache des Dr. B S in W, vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Weyrgasse 8/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. Dezember 2013, Zl. UVS 26.20-8/2013-2, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revision wird zurückgewiesen.
Bei der vorliegenden Rechtssache handelt es sich auf Grund der am 10. Dezember 2013 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer (nunmehr Revisionswerber) um einen Übergangsfall iSd letzten Satzes des § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG, sodass die am 30. Dezember 2013 zur Post gegebene Beschwerde als Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt. Für diesen Fall ordnet § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG an, dass eine Revision gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates unzulässig ist, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr. 51) nicht vorliegen.
Nach dieser Bestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Insbesondere ist - entgegen dem Standpunkt des Revisionswerbers - für die Erlassung oder die Beurteilung des Fortbestandes eines Aufenthaltsverbotes die Frage der Zulässigkeit und Möglichkeit seiner Effektuierung nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu prüfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, Zl. 2010/21/0364, mwN).
Die Revision konnte daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückgewiesen werden.
Wien, am 20. Februar 2014
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