Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. November 2014, Zl. W105 1439287-1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 VwGG: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Die Revisionswerberin macht im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung geltend, es fehle vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zur Rs C-245/11 vom 6. November 2012, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), wenn die dort genannten humanitären Gründe nicht beim Asylwerber selbst, sondern bei einer Person vorliegen würden, die eine familiäre Bindung zum Asylwerber aufweise. Die Tatsache, wonach die Tochter der Revisionswerberin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung schwanger gewesen sei und nun entbunden habe, sei in der Beschwerde dargelegt worden, hätte in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aber nicht die nach dem oben zitierten EuGH-Urteil erforderliche Beachtung gefunden.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, dann nicht vorliegt, wenn es zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (vgl. hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0010).
Der EuGH stellte in dem vorzitierten Urteil vom 6. November 2012 u.a. fest, dass das Ziel des Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO sowohl dann erreicht wird, wenn der Asylwerber auf die Unterstützung eines Familienangehörigen angewiesen ist, der sich in einem anderen als den nach den Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung zuständigen Mitgliedsstaat aufhält, als auch dann, wenn umgekehrt dieser Familienangehörige auf die Unterstützung des Asylwerbers angewiesen ist.
Im vorliegenden Fall konnte somit eine Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, nur darin bestehen, dass das Bundesverwaltungsgericht durch seine Entscheidung von der Rechtsprechung des EuGH abgewichen ist.
Im bereits oben zitierten Urteil des EuGH lagen die in der Dublin-II-VO genannten humanitären Gründe in der Person (Schwiegertochter) vor, die eine familiäre Bindung zur Asylwerberin aufgewiesen hat, weil diese nicht nur aufgrund ihres neugeborenen Kindes der Unterstützung durch die Asylwerberin (Schwiegermutter) bedurfte, sondern sie auch noch von einer schweren Krankheit und einer ernsthaften Behinderung betroffen war.
Vor dem Hintergrund dieser EuGH-Rechtsprechung war damit aber im vorliegenden (Revisions )Fall nicht ersichtlich, inwiefern die bloße Hilfe bei der Pflege eines neugeborenen Kindes der humanitären Zielsetzung des Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO auf Grundlage des Kriteriums der Hilfsbedürftigkeit entspreche. Eine Hilfsbedürftigkeit, die über die bloße Unterstützung mit einem neugeborenen Kind hinausgeht, wurde in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht vorgebracht.
Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2015
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