Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des U, geboren Juli 1990, vertreten durch Mag. Claus-Peter Steflitsch, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2014, Zl. W218 1437954-1/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, dass der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt habe, sodass die außerordentliche Revision keineswegs als offenkundig aussichtslos beurteilt werden könne. Außerdem habe der Asylgerichtshof den Bescheidausspruch des Bundesasylamtes, mit dem seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, ersatzlos aufgehoben. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde die Abschiebung des Revisionswerbers in die Russische Föderation veranlasst werden, ohne das Ergebnis des Revisionsverfahrens zuzuwarten. Dadurch würde aber der Zweck des Revisionsverfahrens geradezu vereitelt werden, wenn sich später herausstelle, dass seine Abschiebung bzw. erzwungene Rückkehr in die Russische Föderation gesetzwidrig gewesen sei, er aber in der Russischen Föderation de facto bereits Repressalien ausgesetzt sei.
Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde ihm mit diesem zwar weder Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch das Verfahren im Übrigen zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das angefochtene Erkenntnis bietet daher keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers.
Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 17. Februar 2015