Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski sowie MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Anträge des Dr. S als Masseverwalter der H Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 18, 1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung der der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20. Dezember 2013, Zlen. RV/3574-W/2007, RV/3575-W/2007, RV/869- W/2007, RV/452-W/2005, RV/1788-W/2007, RV/2449-W/2007, RV/3085- W/2007, RV/1131-W/2011, betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO, Umsatzsteuer 2002 bis 2004 u.a., Körperschaftsteuer 2002 und 2003, Kammerumlage 2002 u.a., Antrag auf Mitteilung der fehlenden Begründung betreffend Umsatzsteuer Mai und Juni 2006, anhaftenden Mängel; 2. auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 28. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/13/0030-6, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:
Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird nicht stattgegeben.
Die antragstellende Partei (im Folgenden vereinfachend: Antragstellerin) wurde - nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - mit Verfügung vom 22. Juli 2014 aufgefordert, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zur Ausführung einer Revision zu beheben. Unter anderem wurde der Antragstellerin aufgetragen, "gesondert auszuführen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt) vorliegen (§ 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm § 28 Abs. 5 BFGG)". Zur Behebung der Mängel wurde eine Frist von sechs Wochen bestimmt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.
Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist brachte die Antragstellerin einen ergänzenden Schriftsatz ein. Dieser enthielt aber keine gesonderten Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Daher wurde das Verfahren mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens. Gleichzeitig ergänzte die Antragstellerin ihre Revision um Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG.
Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, mit der Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 2014 und damit der Bekanntgabe der Geschäftszahl mit dem Kürzel "Ro", welches für "ordentliche Revision" stehe, habe es für sie keinen Zweifel gegeben, dass der Verwaltungsgerichtshof die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde als ordentliche Revision qualifiziert habe. Im Rahmen des Punktes III (Zulässigkeit der Revision) ihres Schriftsatzes habe die Antragstellerin ausdrücklich angeführt, dass die Beschwerde zur Geschäftszahl mit dem Kürzel "Ro" für ordentliche Revision zum Akt genommen worden sei. Damit habe die Antragstellerin auch klar gestellt, dass die Zulässigkeit der Revision bereits gegeben gewesen sei und die Angabe von Gründen für eine Zulässigkeit daher obsolet gewesen sei. Erst mit der Zustellung des Beschlusses vom 28. Oktober 2014 am 24. November 2014 sei die Antragstellerin darüber aufgeklärt worden, dass sie von einem irrigen Sachverhalt ausgehe und die Revision noch nicht zugelassen sei. Ein Verbesserungsauftrag zu Form und Inhalt des von der Antragstellerin eingebrachten ergänzenden Schriftsatzes sei nicht erteilt worden. Auch sei sie zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens nicht gehört worden.
Diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Antragstellerin unvorhersehbar gewesen. Durch diese Unkenntnis sei die Antragstellerin gehindert gewesen, Gründe für die grundsätzliche Bedeutung der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen darzulegen. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes stehe überdies im Widerspruch zu Art. 47 GRC. Die Rechtsansicht, auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 abgetretene Bescheidbeschwerde sei § 4 VwGbk-ÜG analog anzuwenden, sei überraschend. Überdies sei das VwGbk-ÜG auf die zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gehörenden Angelegenheiten nicht anzuwenden. Den Erläuterungen zu § 28 Abs. 5 BFGG könnten keine Hinweise entnommen werden, warum gesondert Gründe für die Zulässigkeit einer Revision angeführt werden sollten. Es gebe auch keine sachlich gerechtfertigte Differenzierung, warum die Antragstellerin im hier gegenständlichen Fall ohne begründeten Ausspruch der belangten Behörde über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision Gründe dafür angeben solle, warum die Revision zulässig sei, während im Fall des Vorliegens des begründeten Ausspruchs lediglich dagegen Gründe darzulegen seien. Dies bewirke einen Verstoß gegen die subjektiven Rechte der Antragstellerin auf Gleichbehandlung gemäß Art. 2 StGG bzw. Art. 7 B-VG. Warum die Revisionswerberin nunmehr begründen müsse, dass die Revision zulässig sei, sei im Lichte des Zugangs zu einem wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 GRC und Art. 13 EMRK nicht nachvollziehbar. Die Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG widerspreche auch der Intention des Gesetzgebers zur Neuregelung des Art. 133 B-VG, wonach das Revisionsmodell dem Rechtsunterworfenen einen zweistufigen gerichtlichen Rechtsschutz gewähren solle. Schon wegen des Vorrangs des Unionsrechts vor dem nationalen Recht sei es nicht zulässig, die Bestimmung des § 28 Abs. 5 BFGG und damit § 4 VwGbk-ÜG iVm § 33 Abs. 1 VwGG und § 34 Abs. 2 VwGG anzuwenden, um damit eine Rechtslage zu schaffen, welche die Möglichkeit der Überprüfung eines Verwaltungsaktes durch ein Gericht und somit die Rechtswirkungen der obgenannten Vorschriften der GRC und der EMRK beseitige und darüber hinaus den Anschein erwecke, als hätte der Antragsteller selbst die Revision zurückgezogen. In verfassungskonformer Auslegung (des § 28 Abs. 3 VwGG) sei grundsätzlich von der Zulässigkeit der Revision auszugehen. Nur in Ausnahmefällen, in denen ein begründeter Ausspruch der belangten Behörde oder des Verwaltungsgerichtes über die Unzulässigkeit der Revision existiere, sei von einer Unzulässigkeit auszugehen, gegen welche der Revisionswerber gesondert Gründe darlegen könne.
Unter Beachtung dieser Rechtslage sei es für die Antragstellerin keine Überraschung gewesen, dass die vergebene Geschäftszahl mit dem Kürzel "Ro" für eine ordentliche Revision zweifelsfrei die Zulassung als ordentliche Revision belege. Die Frage der Zulassung sei daher nicht mehr durch Vorbringen der Antragstellerin zu relevieren gewesen. Die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG seien wegen Vorrangwirkung des Unionsrechts, insbesondere des Art. 47 GRC schon deshalb nicht anzuwenden, weil sie den Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf und zur Überprüfung der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde durch ein unabhängiges Gericht verhinderten. Der Einstellungsbeschluss verletze die Antragstellerin in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten aus der GRC (insbesondere Art. 47 GRC).
Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens führt die Antragstellerin aus, sie sei unverschuldet in der irrigen Annahme eines Sachverhaltes gewesen, nach welchem die Revision bereits zugelassen sei; eine Darlegung von Gründen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sei nicht mehr möglich gewesen, weil sich die Antragstellerin in dieser Hinsicht (Forderung auf Zulassung der Revision) als bereits klaglos gestellt erachtet habe.
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 abgetretene Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Revision gilt, für die die Regelungen des § 4 VwGbk-ÜG anzuwenden sind (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029, vom 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0056, und vom 17. September 2014, Ro 2014/04/0055). Die Bestimmungen des § 4 VwGbk-ÜG gelten gemäß § 28 Abs. 5 BFGG sinngemäß für jene Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fallen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 23. April 2014, Ro 2014/13/0013 und 0014).
Richtet sich die Revision - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Entsprechend dieser Rechtslage wurde die Antragstellerin mit Berichterverfügung vom 22. Juli 2014 insbesondere aufgefordert, gesondert auszuführen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen. Auch im nunmehrigen Antrag wird nicht bestritten, dass dieser Auftrag nicht erfüllt wurde.
Es ist nicht erkennbar, dass die Einstellung des Revisionsverfahrens mit dem Beschluss vom 28. Oktober 2014 auf einer überraschenden Rechtsansicht beruhen würde, wurde doch mit dem Verbesserungsauftrag die Antragstellerin ausdrücklich zur Bekanntgabe des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgefordert. Aus dem bloßen Umstand, dass bereits im Mängelbehebungsauftrag in der Geschäftszahl das Kürzel "Ro" verwendet wurde, konnte nicht darauf geschlossen werden, dass entgegen dem ausdrücklichen Auftrag in der Berichterverfügung vom 22. Juli 2014 Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erforderlich seien.
Sollte die Antragstellerin dessen ungeachtet - wie von ihr im nunmehrigen Antrag vorgebracht - davon ausgegangen sein, dass der Verbesserungsauftrag insoweit "obsolet" gewesen sei, so wäre sie jedenfalls verpflichtet gewesen, die unter Zugrundelegung dieser Annahme vorliegende Widersprüchlichkeit des Verbesserungsauftrages (hier freilich nur im Verhältnis zu der vergebenen Geschäftszahl) innerhalb der mit sechs Wochen bemessenen Verbesserungsfrist durch Nachfrage beim Verwaltungsgerichtshof aufzuklären (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, 2013/02/0268).
Dass Übergangsrevisionen iSd § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG über den Inhalt von bisherigen Bescheidbeschwerden (§ 28 Abs. 1 VwGG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013) hinaus weiteres Vorbringen - zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - zu enthalten haben, mag die Rechtsverfolgung gegenüber der bisherigen Rechtslage erschweren. Es mag auch sein, dass im Rahmen dieser Übergangsrevisionen auch gegenüber dem nunmehrigen Revisionsverfahren die Rechtsverfolgung erschwert ist, da gesondertes Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nunmehr nur dann ausdrücklich vorgeschrieben ist, wenn das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist (§ 28 Abs. 3 VwGG), welcher Ausspruch vom Verwaltungsgericht auch kurz zu begründen ist (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Das Recht auf Zugang zu Gericht wird aber damit - entgegen den Behauptungen der Antragstellerin - nicht "beseitigt" und auch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Formvorschriften sind in aller Regel als verhältnismäßige Beschränkungen des Zugangs zu Gericht zu beurteilen, die dem legitimen Ziel dienen, die Funktionsfähigkeit der Justiz zu gewährleisten (vgl. Grabenwarter/Pabel , EMRK5, § 24 Tz 51; EGMR vom 16. November 2000, Nr. 39442/98, Sotiris and Nikos Koutras Attee , Rn 20: "aimed at ensuring a proper administration of justice"; EGMR vom 20. Jänner 2015, Nr. 16563/11, Arribas Anton , Rn 46; vgl. auch N.Raschauer/Sander/Schlögl , in Holoubek/Lang, GRC-Kommentar, Art 47 Tz 37; EuGH vom 13. Juni 2012, C-156/12, Grep GmbH, Rn 39; VfGH vom 25. September 2013, U 1937/2012, VfSlg. 19790). Auf die Erforderlichkeit entsprechenden Vorbringens wurde die Antragstellerin - wie bereits mehrfach ausgeführt - ausdrücklich hingewiesen. Dass insoweit auch im Rahmen von Übergangsrevisionen nicht Unzumutbares verlangt wird, ergibt sich schon daraus, dass mit dem nunmehrigen Antrag auf Wiedereinsetzung - innerhalb einer wesentlich kürzeren Frist - Vorbringen zum (behaupteten) Vorliegen einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG erstattet werden konnte.
Somit kann aber nicht erkannt werden, dass im vorliegenden Fall das Unbeachtet-Lassen eines ausdrücklichen Auftrages zur Mängelbehebung unverschuldet erfolgt wäre oder es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handeln würde (vgl. zur besonderen Sorgfalt bei Erfüllung von Verbesserungsaufträgen den hg. Beschluss vom 28. April 2009, 2009/13/0034, 0035).
Entgegen dem Vorbringen im nunmehrigen Antrag, es sei kein (nochmaliger) Mängelbehebungsauftrag erteilt worden, ist darauf zu verweisen, dass es sich bereits bei der Berichterverfügung vom 22. Juli 2014 um einen derartigen Mängelbehebungsauftrag handelte; ein weiterer Verbesserungsauftrag war nicht erforderlich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2014, 2014/11/0001).
Dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht stattzugeben.
Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen, wenn einer der in dieser Bestimmung - taxativ - aufgezählten Wiederaufnahmegründe vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom 18. September 2013, 2013/13/0078, mwN).
Die irrige Annahme eines Sachverhaltes durch die Antragstellerin verwirklicht keinen Wiederaufnahmegrund. § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG bezieht sich auf die irrige Annahme eines eine Fristversäumung betreffenden Sachverhaltes durch den Verwaltungsgerichtshof, etwa wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss zu Unrecht angenommen hat, dass einem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei (vgl. den hg. Beschluss vom 15. September 2011, 2011/15/0062, mwN). Ein derartiger Irrtum des Verwaltungsgerichtshofes liegt jedoch nicht vor; dem Verbesserungsauftrag vom 22. Juli 2014 war nicht voll entsprochen worden.
Die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG bietet auch keine Handhabe, eine der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegende Rechtsansicht bekämpfen zu können (vgl. neuerlich den hg. Beschluss vom 15. September 2011, mwN).
Soweit das Vorbringen der Antragstellerin allenfalls auch auf § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG abzielen wollte, so liegt eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof etwa dann vor, wenn die belangte Behörde oder etwaige Mitbeteiligte entgegen der Bestimmung des § 36 VwGG (idF vor BGBl. I Nr. 33/2013) nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 Abs. 1 letzter Satz VwGG nicht gehört wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 12. Juni 2013, 2013/04/0074, mwN), sowie im Besonderen auch dann, wenn ein erforderlicher Mängelbehebungsauftrag unterlassen wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Juni 1997, 97/19/1076).
Solche Versäumnisse liegen aber nicht vor. Soweit die Antragstellerin insbesondere noch geltend macht, sie sei zur beabsichtigten Einstellung nicht gehört worden, so ist neuerlich auf die Berichterverfügung vom 22. Juli 2014 zu verweisen, mit welcher die Antragstellerin aufgefordert worden war, Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu erstatten, und darauf hingewiesen wurde, dass die Versäumung der Frist (zur Behebung der Mängel) als Zurückziehung der Beschwerde gelte. Einer (nochmaligen) Anhörung vor Fassung des Einstellungsbeschlusses bedarf es in einem solchen Fall nicht (vgl. dazu neuerlich den hg. Beschluss vom 27. Juni 1997).
Somit war auch dem Antrag auf Wiederaufnahme nicht stattzugeben.
Wien, am 28. Jänner 2015
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