Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, in der Revisionssache des *****, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20. Dezember 2013, Zlen. RV/3574-W/2007, RV/3575-W/2007, RV/869-W/2007, RV/452-W/2005, RV/1788-W/2007, RV/2449-W/2007, RV/3085-W/2007, RV/1131-W/2011, betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO, Umsatzsteuer 2002 bis 2004 u.a., Körperschaftsteuer 2002 und 2003, Kammerumlage 2002 u.a., Antrag auf Mitteilung der fehlenden Begründung betreffend Umsatzsteuer Mai und Juni 2006, den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die H GmbH (die nunmehrige Gemeinschuldnerin) erhob gegen den angefochtenen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 5. Juni 2014, B 238-239/2014-7, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) analog anzuwenden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029, und vom 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0056). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Abs. 5 dieser Bestimmung gelten. Richtet sie sich - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen (§ 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm § 28 Abs. 5 BFGG).
Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 wurde der revisionswerbenden Partei folgender Mängelbehebungsauftrag erteilt:
"Sie werden gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zur Ausführung einer Revision wie folgt zu beheben:
1. Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende/revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). Weiteres ist gesondert auszuführen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt) vorliegen (§ 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm § 28 Abs. 5 BFGG).
2. Es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).
3. Es ist ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG).
(...)
Die Versäumung der Frist gilt als Zurückziehung der Beschwerde."
Der in teilweiser Befolgung dieses Mängelbehebungsauftrages eingebrachte, 57 Seiten umfassende Verbesserungsschriftsatz vom 19. September 2014 enthält im Anschluss an eine längere Darstellung des Verfahrensganges zunächst Ausführungen zur "Zulässigkeit der Revision". Gegenstand dieser Ausführungen sind die Erschöpfung des Instanzenzuges und die Einhaltung der Beschwerde- sowie der Mängelbehebungsfrist. Auf den anschließenden Abschnitt "Revisionspunkte" mit der Bezeichnung der Rechte, in denen die Revisionswerberin verletzt sei, folgen die Darstellung der "Revisionsgründe" und schließlich die an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Anträge. Gesonderte Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG enthält der Schriftsatz nicht.
Die revisionswerbende Partei hat demnach den Mängelbehebungsauftrag nur teilweise erfüllt. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 23. April 2014, Ra 2014/13/0013, mwN).
Soweit in der Revision angeregt wird, beim Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 26 Abs. 1 VwGG anzufechten, ist darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung im hier vorliegenden Fall einer Verbesserungsfrist nicht präjudiziell ist.
Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Wien, am 28. Oktober 2014