Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision der S W B m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. November 2013, Ges- 060429/14-2013-Ki/Ws, betreffend Betriebsbewilligung für eine Krankenanstalt, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 1987 wurde im fortgesetzten Verfahren nach dem hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1986, Zl. 85/09/0258, vier namentlich genannten Personen (Fachärzten) die sanitätsbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsart eines Sanatoriums mit Belegarztsystem (laut Begründung: mit 100 Betten) auf näher bezeichneten Grundstücken in W. unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 3 Oberösterreichisches Krankenanstaltengesetz 1976 (O.ö. KAG 1976) erteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 1990 wurde die Übertragung dieser Krankenanstalt von den vier genannten Personen auf die Revisionswerberin gemäß § 6 O.ö. KAG 1976 sanitätsbehördlich bewilligt.
Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 1990 wurde der Revisionswerberin die sanitätsbehördliche Bewilligung zum Betrieb des genannten Sanatoriums (gleichfalls unter Auflagen) erteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 1997 wurde aufgrund des Antrages des Masseverwalters im Konkursverfahren über das Vermögen der Revisionswerberin die "Übertragung des Sanatoriums W. (samt den im Vorspruch genannten krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungen)" - im "Vorspruch" genannt waren die erwähnte Betriebsbewilligung vom 25. April 1990 sowie zwei weitere Bewilligungen aus den Jahren 1992 und 1993 betreffend Durchführung tageschirurgischer Leistungen und bildgebender Verfahren - von der Revisionswerberin auf die P. GmbH gemäß § 6 O.ö. KAG 1976 sanitätsbehördlich bewilligt. Gleichzeitig wurde in einem weiteren Spruchpunkt die Bestellung eines namentlich genannten ärztlichen Leiters genehmigt.
Mit Antrag vom 4. Februar 2013 wies die Revisionswerberin darauf hin, dass die P. GmbH den Betrieb des in Rede stehenden Sanatoriums eingestellt habe und ersuchte, die "Betriebsbewilligung wieder an die (Revisionswerberin) zu übertragen". Dazu vertrat sie den Standpunkt, dass sie weiterhin im Besitz der Errichtungsbewilligung für das Sanatorium sei.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 wies die belangte Behörde darauf hin, dass die P. GmbH den Betrieb des Sanatoriums nicht eingestellt, sondern um die Genehmigung zur Verlegung der Krankenanstalt angesucht habe. Außerdem werde die Ansicht der Revisionswerberin, dass diese weiterhin im Besitz der Errichtungsbewilligung für das Sanatorium sei, mit Blick auf den Bescheid vom 24. Februar 1997 nicht geteilt. Mit der damals bewilligten Übertragung sei auch die Errichtungsbewilligung auf die P. GmbH übergegangen.
Die Revisionswerberin entgegnete mit Schreiben vom 9. April 2013, dass ihren Informationen zufolge die P. GmbH den Betrieb des gegenständlichen Sanatoriums mit 31. Dezember 2012 eingestellt habe und der Antrag der P. GmbH auf Verlegung der Krankenanstalt verspätet erfolgt sei, sodass die Betriebsbewilligung untergegangen sei. Davon zu unterscheiden sei "unsere Errichtungsbewilligung" für einen Standort, an dem eine "intakte Krankenanstalt" bestehe (schon in diesem Zusammenhang wird ein Bestandvertrag der Revisionswerberin mit den Liegenschaftseigentümern des gegenständlichen Sanatoriums angedeutet), sodass nunmehr die "Übertragung der untergegangenen Betriebsbewilligung an die Inhaber der rechtskräftigen Errichtungsbewilligung" erfolgen könne oder aufgrund der bestehenden Errichtungsbewilligung "eine neue Betriebsbewilligung" zu erteilen sei. Die Revisionswerberin stellte ergänzend die Anträge, einerseits einen Bescheid zu erlassen, "falls die Betriebsbewilligung nicht erteilt werden sollte", und ihr andererseits die Parteistellung im Verfahren der P. GmbH betreffend die Verlegung der Krankenanstalt einzuräumen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Übertragung der Betriebsbewilligung für das in Rede stehende Sanatorium (bezeichnet als Privatklink W.), in eventu auf Erteilung einer neuen Betriebsbewilligung, abgewiesen und festgestellt, dass die Revisionswerberin nicht mehr im Besitz der mit Bescheid vom 14. Mai 1987 erteilten Errichtungsbewilligung für dieses Sanatorium sei (Spruchpunkt 1.).
Außerdem wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren betreffend den Antrag der P. GmbH auf Bewilligung der Verlegung der Privatklinik W. abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
2.1. In der Begründung gab die belangte Behörde die dargestellten Bewilligungen und Anträge wieder und führte in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst zu Spruchpunkt 1. aus, die Bewilligung der Übertragung einer Krankenanstalt auf einen anderen Rechtsträger sei in § 9 Oberösterreichisches Krankenanstaltengesetz 1997 - Oö. KAG 1997 (der im Wesentlichen dem früheren § 6 O.ö. KAG 1976 entspreche) geregelt und setze das Benützungsrecht des neuen Rechtsträgers an der Betriebsanlage und dessen persönliche Eignung voraus, wohingegen in einem solchen Verfahren der Anstaltszweck, das Leistungsangebot usw. keiner neuerlichen Prüfung mehr unterzogen würden. Mit der krankenhausrechtlichen Genehmigung der Übertragung werde dem neuen Rechtsträger auch keine eigene Betriebsbewilligung erteilt, vielmehr beruhe der Betrieb der Krankenanstalt auf den bisher erteilten Bewilligungen. Bei einer Übertragung der Krankenanstalt gingen daher sämtliche Genehmigungen auf den neuen Rechtsträger über. Auch in zivilrechtlicher Sicht verstehe man unter "Übertragung" die Übereignung einer Sache von einer Person auf eine andere und damit die endgültige Aufgabe der Sache durch den bisherigen Rechtsträger.
Im Oö. KAG 1997 sei auch eine "Aufsplittung" von Bewilligungen im Zuge der Übertragung einer Krankenanstalt, wie sie die Revisionswerberin vor Augen habe, nämlich die Übertragung lediglich der Betriebsbewilligung und die Zurückbehaltung der Errichtungsbewilligung, nicht vorgesehen, vielmehr würde dies dem System des Krankenanstaltenrechts widersprechen. In § 6 leg. cit sei nämlich ausdrücklich vorgesehen, dass die Errichtungsbewilligung eine Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsbewilligung sei und dass letztere gemäß § 98 Abs. 2 Z 1 Oö. KAG 1997 zurückzunehmen sei, wenn die Errichtungsbewilligung weggefallen sei. Es sei somit rechtlich unerheblich, dass im Bescheid vom 24. Februar 1997 über die Bewilligung der Übertragung des gegenständlichen Sanatoriums auf die P. GmbH die Errichtungsbewilligung als mitübertragene Bewilligung nicht ausdrücklich genannt worden sei.
Die Errichtungsbewilligung sei nach Ansicht der belangten Behörde und entgegen der Meinung der Revisionswerberin auch nicht untrennbar mit dem Eigentum an der Liegenschaft bzw. dem Betriebsgebäude verbunden, was sich aus der Möglichkeit der Verlegung der Krankenanstalt an einen anderen Standort (§ 7 Abs. 1 Oö. KAG 1997) ergebe.
Da somit die P. GmbH seit dem Bescheid vom 24. Februar 1997 "sämtliche krankenanstaltenrechtliche Bewilligungen für das Sanatorium innehat", sei dem gegenständlichen "Antrag auf Rückübertragung bzw. Erteilung der Betriebsbewilligung" nicht Folge zu geben gewesen.
Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde aus, dass im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Verlegung des Sanatoriums (§ 7 Oö. KAG 1997) neben dem Bewilligungswerber nur die in § 4 Abs. 6 Oö. KAG 1997 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine auf die Bedarfslage eingeschränkte Parteistellung hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die vorliegende (am 12. Februar 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte) Revision ist gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG zulässig, weil der angefochtene Bescheid noch vor dem 31. Dezember 2013 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Für die Behandlung der Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.
2. Nach dem Vorbringen in der Revision erachtet sich die Revisionswerberin im "einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Rückübertragung bzw. Erteilung der Betriebsbewilligung" für das gegenständliche Sanatorium verletzt.
Da die Bezeichnung des Beschwerde- bzw. Revisionspunktes für die Begrenzung des Prozessgegenstandes wesentlich ist und der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerde- bzw. Revisionspunkte prüfen darf (vgl. die bei Mayer, B-VG, 4. Auflage, 2007, unter Pkt. V. zu§ 28 VwGG - hier nach dem Gesagten noch in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung - zitierte
Rechtsprechung), ist vorweg festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof nur soweit zu überprüfen ist, als dort (unter Spruchpunkt I.) die Übertragung der Betriebsbewilligung auf die Revisionswerberin und die Erteilung einer Betriebsbewilligung versagt wurden. Soweit die Revision auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides argumentiert, ist sie schon deswegen unbegründet, weil sie durch diesen Spruchpunkt nicht im ausschließlich geltend gemachten Revisionspunkt verletzt wurde.
3. Das Oberösterreichische Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132/1997 in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 70/2012 (Oö. KAG 1997), lautet auszugsweise:
"Errichtungs- und Betriebsbewilligung für bettenführende
Krankenanstalten
§ 4
Errichtungsbewilligung
(1) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
...
(6) In Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt und zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die Wirtschaftskammer Oberösterreich als gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten sowie die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § 5 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 5 zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG.
§ 5
Bewilligungsvoraussetzungen
(1) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
1. ein Bedarf im Sinn des Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 oder 5 gegeben ist,
2. das Eigentum an der für die bettenführende Krankenanstalt vorgesehenen Betriebsanlage oder das sonstige Recht zu deren Benützung nachgewiesen wird,
...
6. gegen den Bewilligungswerber keine Bedenken bestehen; Bedenken sind dann gegeben, wenn er vorbestraft ist und nach der Art der Vorstrafe ein einwandfreier Betrieb nicht zu erwarten ist oder wenn sonstige Umstände, zB im Hinblick auf seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie sein Vorleben, vorliegen, die seine Eignung ausschließen.
...
(6) Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und zur Gewährleistung einer den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen Behandlung oder aus anderen öffentlichen Interessen, insbesondere im Interesse der bestmöglichen gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung, erforderlich ist.
...
§ 6
Betriebsbewilligung
(1) Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedarf
1. eine Verlegung der Betriebsstätte der Krankenanstalt,
...
Im Verfahren über die Bewilligung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 6b sinngemäß anzuwenden.
(2) Jede andere geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt sowie (...) ist der Landesregierung rechtzeitig anzuzeigen; ...
...
§ 9
Verpachtung, Übertragung, Änderung der Bezeichnung
Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung - auch eines Teils - auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf gleichfalls der Bewilligung der Landesregierung (§ 5 Abs. 1 Z 6 und § 6a Abs. 5 Z 6). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen den Bewerber bzw. gegen die neue Bezeichnung im öffentlichen Interesse keine Bedenken bestehen. Bei der Beurteilung sind in den ersten beiden Fällen § 5 Abs. 1 Z 2 und 6 sowie § 6a Abs. 5 Z 2 und 6 sinngemäß anzuwenden.
...
§ 98
Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung
(1) Die Errichtungsbewilligung einer Krankenanstalt, einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Bewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt.
(2) Die Betriebsbewilligung einer Krankenanstalt, einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
1. eine für die Erteilung der Betriebsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Bewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt;
2. entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Betrieb der Krankenanstalt unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.
(3) Die Landesregierung kann die Betriebsbewilligung einer Krankenanstalt, einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten zurücknehmen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Bewilligung gerechtfertigt hätten, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden.
(4) Die Landesregierung kann vor Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Frist bis zu sechs Monaten zur Behebung der Mängel einräumen."
4. In der Revision wird zunächst darauf hingewiesen, dem gegenständlichen Antrag der Revisionswerberin, ihr die Betriebsbewilligung wieder zu übertragen bzw. ihr eine solche zu erteilen, liege zugrunde, dass erstens ihre Insolvenz, welche seinerzeit zur Übertragung der Krankenanstalt an die P. GmbH geführt habe, "bereinigt" sei, dass zweitens die P. GmbH den Betrieb des Sanatoriums zwischenzeitig eingestellt habe und drittens die Revisionswerberin eine zivilrechtliche Vereinbarung mit den Liegenschaftseigentümern über die Wiederaufnahme des Sanatoriums auf der "zur Zeit weitgehend brach liegenden Liegenschaft" getroffen habe.
In den Revisionsgründen wird gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zusammengefasst vorgebracht, die belangte Behörde verkenne, dass die Übertragung gemäß § 9 Oö. KAG 1997 den Austausch der Person des Bewilligungsinhabers "bei identischer liegenschaftsgebundener Errichtungs- und Betriebsbewilligung" bedeute. Beide Bewilligungen hafteten an der Liegenschaft und dürften nur auf der bezogenen Liegenschaft ausgeübt werden. Hinsichtlich der Frage, wer Inhaber der gegenständlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligung sei, hätte berücksichtigt werden müssen, dass mit dem Spruch des genannten Bescheides vom 24. Februar 1997 anlässlich der damaligen Insolvenz der Revisionswerberin ausdrücklich nur die Betriebsbewilligung - und nicht auch die Errichtungsbewilligung - hinsichtlich des gegenständlichen Sanatoriums von der Revisionswerberin auf die P. GmbH übertragen worden sei. Nach der nunmehrigen Beendigung der Insolvenz der Revisionswerberin und der Erneuerung des zivilrechtlichen Konsenses zwischen der Revisionswerberin und den Eigentümern der Liegenschaft betreffend die Führung der Krankenanstalt durch die Revisionswerberin sowie im Hinblick darauf, dass die P. GmbH den Betrieb des Sanatoriums ohnedies eingestellt habe, komme der Revisionswerberin - weil sie über die rechtskräftige Errichtungsbewilligung verfüge - ein Rechtsanspruch auf Rückübertragung, gegebenenfalls auf Neuerteilung der Betriebsbewilligung zu.
Die belangte Behörde hätte daher Feststellungen treffen müssen, ob und inwieweit die P. GmbH den Betrieb der Krankenanstalt auf der gegenständlichen Liegenschaft eingestellt habe und dieser deswegen gegebenenfalls die Betriebsbewilligung entzogen worden sei, sowie ob die Revisionswerberin mit den Liegenschaftseigentümern im Konsens sei. Diese Feststellungen wären notwendig gewesen, um zu erkennen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der Übertragung im Sinne des § 9 Oö. KAG 1997 erfüllt seien und die Revisionswerberin daher einen Anspruch auf Erteilung der Betriebsbewilligung habe.
5.1.1. Ausgehend vom Wortlaut des Antrages der Revisionswerberin vom 4. Februar 2013, ihr die im Jahre "1987 übertragene Betriebsbewilligung wieder ... zu übertragen", ist vorweg darauf hinzuweisen, dass nach den Bestimmungen des Oö. KAG 1997 weder die Übertragung der Betriebsbewilligung noch der Errichtungsbewilligung einer Krankenanstalt vorgesehen ist. Das Oö. KAG 1997 sieht jedoch in seinem § 9 unter dort näher genannten Voraussetzungen die Bewilligung der Übertragung einer Krankenanstalt vor. Diese Bewilligung knüpft an die (zivilrechtliche) Übertragung einer Krankenanstalt an und setzt somit ein entsprechendes Rechtsgeschäft voraus.
5.1.2. Im vorliegenden Zusammenhang stellt sich damit die Frage, ob schon mit der (zivilrechtlichen) Übertragung der Krankenanstalt oder allenfalls mit ihrer öffentlich-rechtlichen Bewilligung gemäß § 9 Oö. KAG 1997 auch bestehende krankenanstaltenrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligungen auf den Erwerber der Krankenanstalt übergehen. Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits teilweise dahin beantwortet, dass mit der zivilrechtlichen Übertragung einer Krankenanstalt (für sich allein) noch nicht die Übertragung der nach dem Krankenanstaltengesetz erteilten Errichtungsbewilligung einhergeht, weil einer solchen Bewilligung keine dingliche Wirkung zukommt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu (im Rahmen eines Verfahrens nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz) im Erkenntnis vom 19. Juni 2007, Zl. 2004/11/0165, wie folgt ausgeführt:
"Zusammenfassend ergibt sich somit, dass bei Erlassung des angefochtenen Bescheides der Feststellungsbescheid vom 22. Juli 1999, mit dem der Bedarf nach einem Sanatorium wie dem gegenständlichen bejaht wurde, weiterhin dem Rechtsbestand angehörte. An der Bedeutung dieses Bescheides ändert nichts, dass er nicht über Antrag der Beschwerdeführerin, sondern 'bloß' über Antrag und gegenüber der Stadtgemeinde Kitzbühel erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich Bescheiden die bereits oben erwähnte 'dingliche' Wirkung nicht nur dann zu, wenn dies vom Gesetz angeordnet wird, sondern auch dann, wenn sie sich (wie etwa Baubewilligungen, Benützungsbewilligungen, gewerbliche Betriebsanlagengenehmigungen) derart auf eine bestimmte Sache beziehen, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache, nicht aber auf solche der Person, der gegenüber der Bescheid erlassen wird, ankommt (vgl. dazu die etwa bei Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage, Rz 489, wiedergegebene Judikatur). Dies trifft auch auf einen Bescheid, mit dem der Bedarf einer Krankenanstalt festgestellt wird, zu. Anders als beim nachfolgenden Bescheid über die Errichtungsbewilligung, bei dem personenbezogene Merkmale eine wesentliche Rolle spielen (vgl. insbesondere § 3a Abs. 2 lit. f Tiroler Krankenanstaltengesetz über die Verlässlichkeit des Bewilligungswerbers), kommt es bei der Feststellung des Bedarfs, wie sich bereits aus § 3a Abs. 2 lit. a Tiroler Krankenanstaltengesetz ergibt, ausschließlich auf sachbezogene Merkmale, nämlich das bestehende Versorgungsangebot anderer Einrichtungen, an."
Die zitierten Ausführungen gelten auch für das Oö. KAG 1997, das die Eignung bzw. Verlässlichkeit des Bewilligungswerbers als Voraussetzung sowohl für die Erteilung der Errichtungsbewilligung (§ 5 Abs. 1 Z 6) als auch insbesondere für die Bewilligung der Übertragung der Krankenanstalt (§ 9) normiert.
5.1.3. In § 9 dritter Satz Oö. KAG 1997 sind als Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung der Übertragung einer Krankenanstalt (oder eines Teiles derselben), soweit es sich wie gegenständlich um eine bettenführende Krankenanstalt handelt, - ausschließlich - die bereits erwähnte Eignung bzw. Verlässlichkeit (§ 5 Abs. 1 Z 6 leg. cit.) und das Eigentum an der für die bettenführende Krankenanstalt vorgesehenen Betriebsanlage oder das sonstige Recht zu deren Benützung (§ 5 Abs. 1 Z 2 Oö. KAG 1997) festgelegt.
Während etwa bei der Bewilligung für die "Verlegung" (somit eines Standortwechsels) einer Krankenanstalt nach der ausdrücklichen Anordnung des § 7 Abs. 1 letzter Satz Oö. KAG 1997 die Vorschriften der §§ 4 bis 6b sinngemäß anzuwenden sind, sodass bei der Verlegung einer Krankenanstalt zufolge § 4 Abs. 1 die Voraussetzungen für eine Errichtungsbewilligung samt u.a. der Bedarfsfrage (§ 5 Abs. 1 Z 1 Oö. KAG 1997) für den neuen Standort neu geprüft werden müssen, hat der Gesetzgeber derartiges für die hier interessierende Bewilligung der "Übertragung" einer Krankenanstalt (also für den Fall des Inhaberwechsels) nicht vorgesehen.
5.1.4. Daraus ergibt sich, dass mit der Bewilligung der Übertragung einer Krankenanstalt - weil über diese ohne neuerliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Errichtungs- und Betriebsbewilligung (soweit sie nicht ausdrücklich in § 9 Oö. KAG 1997 genannt sind) zu entscheiden ist - auch bestehende krankenanstaltenrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligungen mit den daraus erwachsenden Rechten und Pflichten (insbesondere Einhaltung von Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen) ex lege, somit unabhängig von einer diesbezüglichen Anordnung in einer Bewilligung gemäß § 9 leg. cit., auf den Erwerber der Krankenanstalt als nunmehrigen Bewilligungsinhaber übergehen.
Andernfalls müsste man nämlich (da das Oö. KAG 1997, wie erwähnt, die Übertragung bloß der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung auf eine andere Person nicht vorsieht) davon ausgehen, dass der Erwerber einer ihm übertragenen Krankenanstalt diese losgelöst von den genannten Bewilligungen und den darin (insbesondere in Auflagen) vorgeschriebenen Verpflichtungen errichten und betreiben darf, was dem Gesetzgeber mangels entsprechender Anhaltspunkte im Oö. KAG 1997 nicht unterstellt werden kann.
5.1.5. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Revisionswerberin im Falle des (neuerlichen) Erwerbs des Nutzungsrechtes am gegenständlichen Sanatorium die dafür notwendige Betriebsbewilligung nicht (als solche), sondern nur im Wege der Bewilligung der Übertragung der Krankenanstalt gemäß § 9 Oö. KAG 1997 (die in dieser Bestimmung genannte Verpachtung spielt fallbezogen keine Rolle) übertragen werden kann.
Einen Antrag auf Bewilligung der Übertragung der Krankenanstalt hat die Revisionswerberin aber, wie erwähnt, nicht gestellt.
5.2. Zur Abweisung des Eventualbegehrens:
Wie dargestellt hat die Revisionswerberin mit Schreiben vom 9. April 2013 erkennbar auch die Erteilung einer "neuen Betriebsbewilligung" für das gegenständliche Sanatorium beantragt, obwohl sie selbst davon ausgeht, dass die Betriebsbewilligung für die in Rede stehende Krankenanstalt bereits mit Bescheid vom 25. April 1990 erteilt worden war. Auch dieser Antrag (den die belangte Behörde, insoweit von der Revision unbekämpft, als Eventualbegehren gewertet hat) wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Aus dem oben zu 5.1. Gesagten folgt, dass auch die Abweisung des (Eventual )Antrages der Revisionswerberin auf (Neu )Erteilung der Betriebsbewilligung für das gegenständliche Sanatorium nicht rechtswidrig ist:
Aus der dargestellten Systematik des Oö. KAG 1997 im Zusammenhang mit § 9 leg. cit. ergibt sich, dass bei der Übertragung einer Krankenanstalt auf einen anderen Rechtsträger (die Revisionswerberin hat in ihrem Schriftsatz vom 9. April 2013 und vor allem in der Revision vorgebracht, dass sie mit den Liegenschaftseigentümern Konsens über die Benützung der "weitgehend brach liegenden" gegenständlichen Liegenschaft erzielt habe) lediglich die (zivilrechtliche) Übertragung der Krankenanstalt zu bewilligen ist, aber weder eine neue Errichtungs- und Betriebsbewilligung zu erteilen noch deren Voraussetzungen (soweit sie nicht ausdrücklich in § 9 genannt sind) zu überprüfen sind.
Besteht daher, wie gegenständlich, für die betreffende Krankenanstalt bereits eine Betriebsbewilligung, so kommt die neuerliche Erteilung einer Betriebsbewilligung für dieselbe Krankenanstalt auch im Zuge der Übertragung der Krankenanstalt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Vielmehr steht der von der Revisionswerberin beantragten "neuen" (zweiten) Betriebsbewilligung schon die entschiedene Sache (fallbezogen die Betriebsbewilligung vom 25. April 1990) entgegen.
6. Die Revision war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der (zufolge §§ 3 und 4 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF. BGBl. II Nr. 8/2014 hier noch anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 15. Oktober 2015