Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der Wassergenossenschaft W (zu Zl. Ro 2014/07/0034) sowie
2. der BV GmbH, 3. der K und 4. der Bürgerinitiative L (zu Zl. Ro 2014/07/0044), alle vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, den gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 13. November 2013, Zl. 20401-1/43870/21-2013, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: ÖBB-Infrastruktur AG in 1020 Wien, Praterstern 3), erhobenen und zu den hg. Zlen. Ro 2014/07/0034 und Ro 2014/07/0044 protokollierten Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom 10. Juni 2013 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Erneuerung des Durchlasses bei Bahn-km 29,743 in X nach Maßgabe eines vorgelegten Projektes erteilt. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sei als Sanierungsmaßnahme vorgesehen, in den bestehenden Rechteckdurchlass ein Stahlrohr DN 700 einzuziehen und den verbleibenden Querschnitt mit Verpressbeton auszufüllen. Der Bestand selbst sei ein Gewölbedurchlass mit einer lichten Weite von ca. 1 m und einer lichten Höhe von mindestens 0,9 m. Geplant sei, nach einer Reinigung des bestehenden Durchlasses, in diesen ein Stahlrohr DN 700 einzubauen und anschließend den Hohlraum zwischen Bestand und neuem Stahlrohr mittels SCC-Beton auszufüllen.
Gegen diesen Bescheid wurden von den revisionswerbenden Parteien Berufungen erhoben. Die drittrevisionswerbende Partei trat im Verfahren auch als Geschäftsführerin der zweitrevisionswerbenden Partei auf und ist überdies Obmann-Stellvertreterin der erstrevisionswerbenden Partei.
Die Berufungen wurden mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (LH) vom 13. November 2013 mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Begründend hielt der LH u.a. fest, Gegenstand sei der Einbau eines Abflussrohres DN 700 als Ersatz für den gemauerten Durchlass und nicht die darüber hinausgehenden Vorbringen betreffend den Zusammenhang der gegenständlichen Baumaßnahmen mit dem zweigleisigen Ausbau der HL-Strecke und der daraus resultierenden UVP-Pflicht des Vorhabens. Zu den Beeinträchtigungen der Grundstücke der drittrevisionswerbenden Partei "und den von ihr Vertretenen" sei festzuhalten, dass die Liegenschaften im Einzugsgebiet des Durchlasses im Ausmaß von ca. 38.500 m2 liegen. Der tiefste Punkt der Liegenschaften liege am Grst. Nr. 4/9 KG X. (Anmerkung: der drittrevisionswerbenden Partei) bei etwa 1.084,75 m ü.A., alle anderen Grundstücke lägen wesentlich höher. Der derzeit vorhandene Abfluss könne bisher problemlos abgeleitet werden. Ungeachtet der Bemessungssicherheit sei durch die Verbauung des S-Kogels bzw. die Ableitung der S-Kogel Wildbäche und weitere Maßnahmen eine bergseitige Verkleinerung des Einzugsgebietes eingetreten, die die Durchlässe entlaste.
Der gesamte Bahnkörper südlich des Bahndurchlasses liege wesentlich höher (1.081,20 m u.A.) als der Durchlass (Schachtoberkante 1.076,65 m u.A.), alle Grundstücke der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien im Einzugsgebiet des Bahndurchlasses lägen wesentlich höher (tiefster Punkt auf 1.084,75 m u.A.) als der Bahnkörper. Eine Beeinträchtigung der Liegenschaften der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien sei ausgeschlossen, weil jedenfalls ein Abfluss über die Bahn eintrete.
Nach weiteren grundsätzlichen Ausführungen zu den Fragen der Verletzung des Grundeigentums nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 und des Umfang des Mitspracherechts von Parteien führte der LH ferner aus, die in der Berufung wiedergegebenen Bedenken der revisionswerbenden Parteien richteten sich nachhaltig und vehement gegen die geplante Maßnahme zum Ausbau der Tauernbahn. Die nunmehr bewilligungspflichtig gewordene Maßnahme beim gegenständlichen Durchlass werde dazu verwendet, ein Beeinträchtigungsszenario aufzubauen, welches durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen, insbesondere durch die ausführlich angestellte Berechnung der Beeinträchtigung der Grundstücke der revisionswerbenden Parteien betrachtet und dergestalt bewertet worden sei, dass mit einer Beeinträchtigung des Grundeigentums jedenfalls nicht zu rechnen sei, wenn der Durchlass in dieser im Projekt dargestellten Form umgesetzt werde. Durch im Akt befindliche Berechnungen und den Schriftverkehr sei eindeutig erkennbar, dass die im Bestand vorhandenen maßgeblichen Abflussquerschnitte auf beiden Seiten der Bahn geringer seien als der projektierte Rohrquerschnitt im Durchmesser von 70 cm. Daraus resultiere, dass eine Verklausung primär am Durchlass der Bahnmauer und gegebenenfalls an der engsten Stelle des Bahngrabens zu erwarten sei. Die bereits in der Sachverhaltserhebung dargestellten Höhenunterschiede verdeutlichten, dass der gegenüber den Grundstücken der revisionswerbenden Parteien gegebene Unterschied mindestens 8 m betrage und bei Versagen sämtlicher Abflussmöglichkeiten weiterhin eine Beeinträchtigung der Grundstücke ausgeschlossen sei. Die Abflussmöglichkeit würde unter diesen Umständen über die Bahn eintreten.
Die eingeholten Stellungnahmen der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie des Sachverständigendienstes des Landes, Wasserbautechnik, würden ihrerseits Empfehlungen (Anmerkung: betreffend den Einbau eines Rohrdurchlasses von mindestens DN 1000) wiedergeben.
Da eine Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung unter Zugrundelegung in den Bereich spekulativer Vermutungen fallender Ereignisse nicht zulässig sei, sei insbesondere auf die schlüssigen Ermittlungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen fußend spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Nach Zustellung des angefochtenen Bescheides im Dezember 2013 erhoben die revisionswerbenden Partei (zur Zl. Ro 2014/07/0034) sowie die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien (zur Zl. Ro 2014/07/0044) in getrennten Schriftsätzen Revisionen.
Sämtliche revisionswerbenden Parteien erachten sich in ihren subjektiven Rechten auf Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und auf Nichterteilung der wasserrechtlichen Bewilligung wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen, die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien darüber hinaus in ihren subjektiven Rechten auf Prüfung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht des beantragten Vorhabens und auf Entscheidung durch eine zuständige Behörde verletzt.
Zusammenfassend wurde geltend gemacht, dass die von den zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien vorgebrachten Auswirkungen des Vorhabens keinesfalls von vornherein ausgeschlossen werden könnten. Auf die (erwähnte) Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung wurde ebenso hingewiesen wie auf Amtssachverständigenausführungen, dass im Fall der Verklausung der Durchlässe des W- und des A-Baches eine Entlastung über die Zufahrten zum (den zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien gehörenden) W-Gut und zur B Alm eintreten würde. Die revisionswerbenden Parteien hätten auch einen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums geltend gemacht. Darüber hinaus handle es sich bei der Abänderung und Verkleinerung des A-Bach-Durchlasses in Wahrheit um Maßnahmen, die im sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem von den ÖBB verfolgten Zweck des Neubaus der Tauernbahn im Y-Tal (HL-Strecke, TEN-Strecke) stünden und daher vor deren Durchführung einer UVP zu unterziehen seien.
Die Grundstücke der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien lägen innerhalb eines Bereiches, in dem sie durch mit dem zweigleisigen Aus- und Neubau der HL-Strecke im Y-Tal verbundenen gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionen und weiteren Immissionen (z.B. Erschütterungen) beeinträchtigt seien.
Da das gegenständliche Vorhaben Teil eines UVP-pflichtigen Projektes sei, bestehe die Zuständigkeit des BMVIT und der Landesregierung im teilkonzentrierten UVP-Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-Gesetzes.
Die wasserrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben sei rechtswidrig erteilt worden. Die erhebliche Verkleinerung des Durchflusses, die durch Veränderung des Querschnittes gestiegene Gefahr von Verklausungen und die vom Amtssachverständigen selbst angeführten Hochwasserfolgen widersprächen sowohl der Erhaltungspflicht des § 50 WRG 1959 als auch dem § 41 WRG 1959. Die Begründung der Sorgenfreiheit hinsichtlich des Abfuhrvermögens des gegenständlichen Durchlasses sei in der im gegenständlichen Projekt und Verfahren dargestellten Form nicht schlüssig.
Die erstrevisionswerbende Partei, eine Wassergenossenschaft, verwies u.a. auf ihren Aufgabenbereich, zu dem auch die Betreuung und Instandhaltung der umfangreichen geplanten und mittlerweile durchgeführten Maßnahmen zur wasserwirtschaftlichen Gesamtsanierung des S-Kogel-Osthanges gehöre. Der LH habe nicht berücksichtigt, dass auch geltend gemacht worden sei, es komme bei Hochwässern und Verklausung des A-Bach-Durchlasses zum Abfließen von Hochwasser in das Ortszentrum von X und auf die Bundesstraße.
Wenn der LH von einem "Abfluss über die Bahn" spreche, habe er damit selbst festgestellt, dass es zu einer Beeinträchtigung von Rechten der Mitglieder der erstrevisionswerbenden Partei und zu einem Widerspruch zu öffentlichen Interessen komme.
Die erstrevisionswerbende Partei verband ihre Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien beantragten in einem gesonderten Schriftsatz die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Alle revisionswerbenden Partei vertraten begründend die Ansicht, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen nicht erkennbar seien.
Die erstrevisionswerbende Partei führte aus, dass es im Hochwasserfall zu Gefahren für die Grundstücke ihrer Mitglieder sowie dort aufhältige Personen und für die Öffentlichkeit kommen würde. Die Erforderlichkeit eines größeren Durchmessers des Durchlasses ergebe sich aus den Stellungnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Überdies wurde auf die vom Privatsachverständigen vertretene Auffassung verwiesen.
Die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien verwiesen zur Begründung eines ihnen durch die Ausübung der eingeräumten Bewilligung durch die mitbeteiligte Partei entstehenden unverhältnismäßigen Nachteils auf eine nachteilige Benützung und eine Einschränkung der Bebaubarkeit der Grundstücke der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien sowie auf eine erhöhte Gefahr von Verklausungen. Ferner würde die Abfuhr von nichtbewältigtem Hochwasser vom ÖBB-Durchlass zu lebensgefährlichen Situationen auf den Zufahrten u.a. zum W-Gut und im Ortszentrum von X führen. Das direkt neben dem Bahndamm der ÖBB-Strecke liegende Grst. Nr. 4/9 der drittrevisionswerbenden Partei weise keinesfalls den im Bescheid festgestellten Höhenunterschied zum Bahndamm und zur Schachtoberkante des Durchlasses auf. Als Obmann-Stellvertreterin der erstrevisionswerbenden Partei könnte die drittrevisionswerbende Partei überdies persönlich mit ihrem Privatvermögen in die Haftung genommen werden, wenn sie nichts gegen die Erteilung der Bewilligung für die gefahrenerhöhende Verkleinerung des Durchlasses unternehme.
Die mitbeteiligte Partei sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Bei den gegenständlichen Arbeiten handle es sich um bauliche Maßnahmen zur Erhaltung und Ergänzung einer Bahn im Sinn des § 19 EisbG. Eine maßgebliche Veränderung des Anlagenbestandes werde weder bezweckt noch bewirkt. Zu den gegenständlichen Maßnahmen sei die mitbeteiligte Partei gesetzlich im Rahmen der sie treffenden Betriebspflicht verpflichtet. Es bestehe ein dringendes öffentliches Interesse an der Durchführung der gegenständlichen Arbeiten, weil die Anlagen auf Grund ihres altersbedingten Zustandes dringend sanierungsbzw. erneuerungsbedürftig gewesen seien. Die im Verfahren eingeholten Gutachten hätten, ohne auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet worden zu sein, die Notwendigkeit der gegenständlichen Erhaltungsmaßnahmen zum Hochwasserschutz bestätigt, deren wasserbautechnische Eignung erwiesen und dargelegt, dass das Vorhaben zu keiner Verschlechterung für Dritte führe. Darüber hinausgehende Befürchtungen seien richtig als Spekulationen abgetan worden. Weiterführende Überlegungen für von den revisionswerbenden Parteien vermutete oder gewünschte künftige Eisenbahnvorhaben der ÖBB zu einem zweigleisigen Ausbau der Strecke spielten weder eine Rolle für die behördliche Beurteilung noch seien sie relevant.
2. Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der vorliegenden Revisionen die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers (hier: der revisionswerbenden Parteien im Rahmen des Übergangsrechtes nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG) die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer (die revisionswerbenden Parteien) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Unter den "Annahmen der belangten Behörde" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 6. April 2009, Zl. AW 2009/07/0009, und vom 25. Jänner 2013, Zl. AW 2012/07/0059, jeweils mwN).
Da nach dem Vorgesagten die (bloß) mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, haben die Revisionsbehauptungen u.a. in Bezug auf eine UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens und die Unzuständigkeit des LH bei der vorliegenden Entscheidung über eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben.
Der LH stützte seine Beurteilung, dass eine Beeinträchtigung der Liegenschaften der revisionswerbenden Parteien ausgeschlossen sei, und die Bestätigung der erstinstanzlich erteilten wasserrechtlichen Bewilligung auf die fachkundigen Ausführungen des von der BH beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Dieser beurteilte das gegenständliche Vorhaben in mehreren Stellungnahmen und nach dargestellten Berechnungen als bewilligungsfähig und führte u.a. aus, es sei aus wasserbautechnischer Sicht nicht erkennbar, wie eine Beeinträchtigung der Liegenschaften der zweit- und der drittrevisionswerbenden Parteien bzw. der bestehenden wasserrechtlichen Bewilligungen für diese Liegenschaften eintreten sollte.
Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Annahmen des LH sind im Sinne der zitierten Judikatur - auch unter Berücksichtigung u.a. der im Berufungsverfahren erfolgten "Empfehlung" der Wildbach- und Lawinenverbauung und des Sachverständigendienstes des Landes, Schutzwasserwirtschaft, hinsichtlich des Einbaues eines mind. DN 1000-Rohres und der von den revisionswerbenden Parteien erwähnten Ausführungen des Privatsachverständigen - nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Ausgehend von diesen Annahmen des LH ist nicht hervorgekommen, dass der (mögliche) sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides für die revisionswerbenden Parteien mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
Darüber hinaus wird mit dem Vorbringen der erstrevisionswerbenden Partei in ihrem Aufschiebungsantrag hinsichtlich der Gefahren für "Grundstücke der Mitglieder der Genossenschaft sowie dort aufhältige Personen und für die Öffentlichkeit" im Hochwasserfall dem dargelegten Konkretisierungsgebot nicht entsprochen.
Angesichts dessen erübrigt sich die Beurteilung, ob den Aufschiebungsanträgen zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27. Juni 2014
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