Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache der A L in W, vertreten durch Dr. Wolf-Georg Schärf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tiefer Graben 21/3, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 19. Februar 2013, Zl. 1303329/FrB/13, betreffend Aufenthaltsverbot und Durchsetzungsaufschub, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2013 erließ die Landespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) gegen die Beschwerdeführerin, eine slowakische Staatsangehörige, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Zugleich sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde, was sie mit dem Hinweis auf die „bezogene Gesetzesstelle“ begründete.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich-ihrer Anfechtungserklärung zufolge-lediglich gegen den Ausspruch „über die Verpflichtung zur Ausreise binnen 1 Monat gemäß § 55 Abs. 1 FPG“, der Sache nach somit nur gegen den gewährten Durchsetzungsaufschub, auch wenn die Beschwerde in weiten Teilen Ausführungen enthält, die sich (auch) auf das verhängte Aufenthaltsverbot beziehen. Im Ergebnis wird von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihr hätte eine längere Ausreisefrist eingeräumt werden müssen. Es bestehe „die Möglichkeit für die Fristbestimmung bis zu drei Monaten“. In diesem Zusammenhang werden in der Beschwerde Ermittlungs-und Feststellungsmängel geltend gemacht.
Mit diesem Vorbringen wird die Möglichkeit der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes von drei Monaten gemäß § 70 Abs. 2 FPG, der sich allerdings seinem Wortlaut nach nicht auf EWR-Bürger und gemäß § 67 FPG erlassene Aufenthaltsverbote bezieht (siehe zu dieser Problematik Punkt. 2. der Begründung des hg. Beschlusses vom 16. Mai 2012, Zl. 2012/21/0061), angesprochen. Eine Entscheidung nach § 70 Abs. 2 FPG hätte allerdings jedenfalls die Stellung eines darauf gerichteten Parteiantrages vorausgesetzt. Dass die Beschwerdeführerin einen solchen Antrag gestellt hätte, ist der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen.
Was aber den die Beschwerdeführerin ausschließlich begünstigenden Ausspruch nach § 70 Abs. 3 FPG (Einräumung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat) anlangt, so konnte sie dadurch nicht in subjektiven Rechten verletzt sein (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 28. März 2013, Zl. 2013/21/0040, u.a. mit dem Hinweis auf den schon erwähnten Beschluss vom 16. Mai 2012).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 18. April 2013
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