Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. September 2010, Zl. E1/75.466/2007, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der im Jahr 1983 geborene Beschwerdeführer sei im März 1997 nach Österreich gekommen und habe in der Folge Schulen besucht. Ein Lehrabschluss sei nicht aktenkundig.
Erstmals sei der Beschwerdeführer am 30. Juni 2004 wegen eines Suchtmitteldelikts zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden. Die nächste rechtskräftige Verurteilung sei am 13. September 2004 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe erfolgt. Schließlich sei der Beschwerdeführer am 21. September 2006 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt worden. Demzufolge hätten der Beschwerdeführer und Mittäter am 4. April 2006 die Kassa eines „Parkplatzhäuschens“ durch Bedrohung der dort Dienst tuenden Person geraubt.
Weiters sei der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 1. Oktober 2005 rechtskräftig nach § 82 Abs. 1 SPG bestraft worden, weil er u.a. ein aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht gesetzt habe. Eine nochmalige derartige rechtskräftige Bestrafung sei am 18. Dezember 2005 erfolgt.
Auf Grund der drei Verurteilungen des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt. Wegen der beiden rechtskräftigen und noch nicht getilgten schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen sei zudem auch der diesbezügliche Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 2 FPG verwirklicht. Weiters lägen wegen des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 FPG vor.
Der Beschwerdeführer sei ledig und wohne nach seiner Enthaftung wieder mit seinen Eltern und weiteren rechtmäßig aufhältigen Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt.
Mit dem Aufenthaltsverbot sei ein Eingriff in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser Eingriff sei zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz des Eigentums, der körperlichen Integrität sowie der Gesundheit Dritter und schließlich zur Verhinderung von neuerlichem aggressiven Verhalten gegenüber rechtmäßig einschreitenden Exekutivbeamten dringend geboten. Das der letztgenannten Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten liege noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes eine entscheidungswesentliche Reduzierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr angenommen werden könnte. Abgesehen davon, dass die Zeit der Haftverbüßung nicht als Zeit des Wohlverhaltens gewertet werden könne, könne „in Summe aller Umstände“ zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer keinesfalls positiv ausfallen.
Die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente sei durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt worden. Er sei keineswegs als am Arbeitsmarkt besonders gefestigt anzusehen, wohl aber „zum gegenwärtigen Zeitpunkt“ selbsterhaltungsfähig. Der mittlerweile beinahe 27-jährige Beschwerdeführer sei etwa als 13 1 /2-Jähriger nach Österreich gekommen, weshalb der Zeitraum des Aufenthaltes in seinem Heimatland auch den Beginn der Pflichtschulzeit umfasst habe und somit in eine für das Vertrautwerden mit Sprache, Kultur und den sonstigen Verhältnissen in der Heimat besonders wichtige Lebensphase gefallen sei. Nach der Aktenlage seien keine Gründe ersichtlich und es seien auch keine solchen geltend gemacht worden, die die Familienangehörigen des Beschwerdeführers daran hindern könnten, den Beschwerdeführer in sein Heimatland zu begleiten oder dort zumindest zu besuchen.
Von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes könne auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden, zumal der Beschwerdeführer zuletzt wegen eines Verbrechenstatbestandes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von weit mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sei.
Derzeit könne nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund weggefallen sein werde, weshalb die Maßnahme auf unbestimmte Zeit auszusprechen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Eingangs ist anzumerken, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im September 2010 die Bestimmungen des FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 maßgeblich sind.
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere u.a. zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1) sowie mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 81 oder 82 SPG rechtskräftig bestraft worden ist (Z 2).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die behördlichen Feststellungen, weshalb gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass die genannten Tatbestände des § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 2 FPG erfüllt seien, keine Bedenken bestehen.
Gleiches gilt für die von der belangten Behörde angenommene Gefährdungsprognose nach § 60 Abs. 1 FPG. Angesichts der Schwere des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers, vor allem im Hinblick auf den Raubtatbestand, durfte die belangte Behörde auch noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung von einer Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Unterbindung von Gewaltverbrechen durch den Beschwerdeführer ausgehen.
Soweit in der Beschwerde das der Behörde eingeräumte Ermessen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angesprochen wird, ist dem-worauf schon die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat-zu entgegnen, dass im Fall der Verwirklichung-wie hier-eines Tatbestandes nach § 56 Abs. 2 FPG eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht im Sinn des Gesetzes gelegen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, 2009/22/0092).
Gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot, würde damit in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Diesbezüglich verweist die Beschwerde darauf, dass der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit Mutter, Großmutter und Bruder lebe und seit mehr als 13 Jahren in Österreich niedergelassen sei. Dennoch kann das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht als rechtswidrig gesehen werden. Zum einen weist das besagte öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein großes Gewicht auf, zum anderen hat der Beschwerdeführer keine eigene Kernfamilie in Österreich und hat unbestritten eine Sozialisierung bereits im Heimatland erhalten. Wenn es für ihn-laut Beschwerde-„nicht in Frage [kommt], auf Grund der Arbeitsbedingungen und Entlohnung, in Serbien eine Beschäftigung aufzunehmen“, hat er dies im öffentlichen Interesse an der Unterbindung solcher wie vom Beschwerdeführer gesetzter Straftaten in Kauf zu nehmen. Gleiches gilt für die allfällige Trennung des Beschwerdeführers von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen.
Soweit die Beschwerde „weitere Erhebungen über das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner letzten Verurteilung bzw. seiner Haftentlassung“ fordert, ist die belangte Behörde ohnedies davon ausgegangen, dass dieser nach seiner Haftentlassung keine weiteren Straftaten begangen hat.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 17. April 2013
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden