Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über den Antrag des I in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, auf Wiederaufnahme des vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl. 2012/21/0040, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Der auf Grund einer Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bereits zwischen dem 25. Jänner 2012 und dem 1. Februar 2012 in Schubhaft angehaltene Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Guinea, war am Abend des 12. Februar 2012 in Wien (neuerlich) festgenommen worden. In der Folge verhängte die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gegen ihn zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 20. Februar 2012 gemäß § 83 FPG keine Folge. Außerdem stellte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Antragstellers in Schubhaft vorlägen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl. 2012/21/0040, hob dieser den angefochtenen Bescheid insoweit, als er das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Antragstellers in Schubhaft gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG feststellte, sowie im Kostenpunkt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dem abweisenden Teil dieses Erkenntnisses lag-verkürzt durch den Verweis auf ein Vorerkenntnis zum Ausdruck gebracht-im Wesentlichen die Auffassung zugrunde, dass der Bundespolizeidirektion Wien ungeachtet bislang ergebnislos verlaufener Bemühungen der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, ein Heimreisezertifikat für den Antragsteller zu erlangen, zugestanden werden müsse, nunmehr ihrerseits Versuche in Richtung Erwirkung eines Heimreisezertifikates zu starten bzw.-im Hinblick darauf, dass erst am 26. Jänner 2010 seitens der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eine entsprechende Urgenz an die Botschaft der Republik Guinea ergangen und die Enthaftung des Antragstellers am 1. Februar 2010 wegen Hungerstreiks erfolgt war-das Einlangen des bereits beantragten Heimreisezertifikates abzuwarten. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hätte sich in seiner Entscheidung aber-weil das unterblieben ist, wurde der Fortsetzungsausspruch nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG aufgehoben-mit dem in der Administrativbeschwerde erhobenen Einwand auseinander setzen müssen, eine Abschiebung des Antragstellers sei nicht möglich.
Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Er bringt dazu vor, im Zuge des Verfahrens zur Erlassung eines Ersatzbescheides durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien habe sich ergeben, dass seitens der Bundespolizeidirektion Wien nach dem 13. Februar 2012 keine Versuche zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen worden seien. In den Verwaltungsakten sei aber scheinbar ein solcher Versuch verzeichnet gewesen, weil sonst der Verwaltungsgerichtshof nicht Grund gehabt hätte, der Bundespolizeidirektion Wien Versuche zur Erwirkung eines Heimreisezertifikates zuzugestehen.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Antragsteller-unabhängig von der Frage, welcher Wiederaufnahmegrund überhaupt in Betracht käme-die Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis vom 19. April 2012. Diese gingen nämlich dahin, der Bundespolizeidirektion Wien zunächst ein Zuwarten auf das Ergebnis der erwähnten Urgenz vom 26. Jänner 2010 bzw. dann weitere Versuche in Richtung Erwirkung eines Heimreisezertifikates zuzubilligen. Von einer Verpflichtung zur sofortigen Vornahme derartiger Versuche wurde dagegen nicht ausgegangen. Ob (bzw. wann) solche dann tatsächlich durchgeführt wurden, wäre nur insofern von Bedeutung gewesen, als ein Zuwarten über eine unangemessen lange Frist hinaus (jedenfalls) zur Rechtswidrigkeit einer weiteren Anhaltung des Antragstellers geführt hätte. Davon war aber angesichts der im konkreten Fall zur Beurteilung angestandenen Frist von rund einer Woche (bis zur Erlassung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Februar 2012) noch nicht auszugehen.
Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 28. August 2012
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