Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und den Hofrat Dr. Sulzbacher als Richter und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde von 1. S S, und 2. JS, beide in S und vertreten durch Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Hubert Sattler Gasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 3. Oktober 2011, Zlen. UVS-5/14173/7-2011 und UVS-5/14174/4-2011, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Straferkenntnissen der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 25. Mai 2011 wurde den Beschwerdeführern, serbischen Staatsangehörigen, zur Last gelegt, sie hätten sich „zumindest seit 1.03.2011“ als Fremde rechtswidrig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, weil sie es nach ihrer Einreise am 1. November 2010 verabsäumt hätten, „innerhalb der visumsfreien Zeit in der Dauer von drei Monaten“ rechtzeitig das österreichische Bundesgebiet wieder zu verlassen. Über die Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils eine Geldstrafe von € 500,--(Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt.
Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg (die belangte Behörde) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Oktober 2011 als unbegründet ab und bestätigte (mit hier nicht weiter relevanten Maßgaben) die angefochtenen Straferkenntnisse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen hat:
Die Beschwerdeführer hatten im Administrativverfahren gegen ihre Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts vor allem vorgebracht, ihnen stünde als Familienangehörigen eines österreichischen Staatsbürgers (ihres Sohnes), der durch seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 24. Oktober 2009 sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht (Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat) in Anspruch genommen habe und der ihnen tatsächlich Unterhalt gewähre, ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Sie hätten daher am 23. November 2009 auch Anträge auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 iVm § 57 NAG gestellt.
Dem hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (nur) entgegen, die genannten Anträge seien mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Bundesministerin für Inneres vom 7. März 2011 rechtskräftig abgewiesen worden; danach komme den Beschwerdeführern „ein dementsprechendes Aufenthaltsrecht“ nicht zu. „Angesichts dieser Vorentscheidung“ sei vom unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführer in Bezug auf den verfahrensrelevanten Tatzeitraum auszugehen und folglich der Schuldspruch zu bestätigen gewesen.
Die erwähnten Bescheide der Bundesministerin für Inneres wurden jedoch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2013, Zlen. 2011/22/0103, 0104, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes-gemäß § 42 Abs. 3 VwGG mit Wirkung ex tunc-aufgehoben. Die Rückwirkung eines bescheidaufhebenden Erkenntnisses ist vom Verwaltungsgerichtshof aber auch bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines anderen, vor Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses ergangenen Bescheides wahrzunehmen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl. 2008/08/0211, mwN). Aufgrund der ex tunc-Wirkung der Aufhebung der Ministerialbescheide vom 7. März 2011 durch das genannte Erkenntnis vom 17. April 2013 waren daher für den Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides-rückwirkend-die Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltskarten so zu beurteilen, dass sie wieder im Berufungsstadium anhängig waren. Demnach greift die wiedergegebene Begründung der belangten Behörde, die auf diesbezüglich rechtskräftige Bescheide abgestellt hatte, zu kurz.
Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Ein Kostenzuspruch an die Beschwerdeführer musste unterbleiben, weil der Beschwerde ein darauf gerichteter Antrag nicht zu entnehmen ist.
Wien, am 16. Mai 2013
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