Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache von 1. KK, 2. PK, 3. XX, geboren am 10. Oktober 2001, 4. YY, geboren am 8. Februar 2007, 5. ZZ, geboren am 8. Februar 2007, alle in W, alle vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien je vom 18. Jänner 2010, 1.) Zl. E1/431.042/2009, 2.) Zl. E1/431.050/2009, 3.) Zl. E1/431.069/2009, 4.) Zl. E1/431.088/2009, 5.) Zl. E1/431.102/2009, jeweils betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar und dessen Kinder, alle türkische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. April 2010, B 304-308/10-4, abgelehnt und diese über gesonderten Antrag mit Beschluss vom 21. Mai 2010 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die-im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte-Beschwerde und nach Aktenvorlage (samt Erstattung von Gegenschriften) durch die belangte Behörde wurde dem Verwaltungsgerichtshof von der Bundesministerin für Inneres mitgeteilt, dass den beschwerdeführenden Parteien vom Landeshauptmann von Wien am 23. März 2012 Aufenthaltstitel nach § 43 Abs. 3 NAG (dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin) und nach § 41a Abs. 9 NAG (den übrigen beschwerdeführenden Parteien) mit einer Gültigkeit bis jeweils 23. März 2013 erteilt worden sind. Dies haben die beschwerdeführenden Parteien über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2013 bestätigt.
Am 1. Juli 2011 ist das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011-FrÄG 2011 (BGBl. I Nr. 38) in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 FPG gelten vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 FPG nunmehr als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG (in der Fassung des FrÄG 2011), mit der Maßgabe, dass damit eine Einreiseverbot gemäß § 53 FPG nicht verbunden ist, weiter. Gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG (in der seit dem FrÄG 2011 geltenden Fassung) wird eine Rückkehrentscheidung (u.a.) gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen-wie hier den beschwerdeführenden Parteien-ein Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 oder § 43 Abs. 3 NAG erteilt wird.
Daraus folgt, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen die seinerzeitigen Ausweisungsbescheide erhobenen Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme, weshalb ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführer an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen die angefochtenen Ausweisungsbescheide nicht mehr besteht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. April 2012, Zlen. 2010/21/0436 und 0437, mwN). Anders als die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2013 meinen, steht einer solchen Beurteilung nicht entgegen, dass die angefochtenen Bescheide ihrer Ansicht nach rechtswidrig seien.
Die vorliegende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Ausspruch hinsichtlich des Unterbleibens der Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG.
Wien, am 12. März 2013
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