Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des HM in D, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. Dezember 2009, Zl. E1/263.114/2008, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG; idF vor dem FrÄG 2011) ab.
Die gegen diesen Bescheid beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde hat dieser-nach Ablehnung der Behandlung derselben mit Beschluss vom 22. Februar 2010, B 55/10-3-über gesonderten Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 12. April 2010 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien dem Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis gebracht, dass das gegen den Beschwerdeführer bestehende Aufenthaltsverbot mit Bescheid dieser Behörde vom 19. September 2011 gemäß § 69 Abs. 2 FPG (idF des FrÄG 2011) aufgehoben wurde.
Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid immer noch als beschwert erachte, bestätigte dieser in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2012, dass das Aufenthaltsverbot aufgehoben worden sei. Im Weiteren legte er noch dar, weshalb ihm seiner Ansicht nach Aufwandersatz zuzusprechen sei.
Da das Aufenthaltsverbot mittlerweile aufgehoben wurde, kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. März 2012, Zl. 2008/18/0311, mwN).
Das Unterbleiben eines Zuspruches von Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG.
Wien, am 22. Jänner 2013
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