Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des L in M, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 25. Jänner 2008, Zl. E1/11267/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der seit November 1989 in Österreich behördlich gemeldete Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, heiratete am 8. Jänner 1990 in Wien die serbische Staatsangehörige D.
Mit Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 11. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt, weil er am 15. Juni 1988 eine Dritte durch Schläge gegen Kopf und Oberkörper verletzt und ihr mit Bereicherungsvorsatz einen Geldbetrag von S 600,--weggenommen habe.
Mit Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 2. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt, weil er am 21. August 1991 eine Dritte durch einen Schlag ins Gesicht verletzt habe.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146 und 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt. Dem gerichtlichen Schuldspruch zufolge habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Mittäterin D. am 16. August 1994 mit Bereicherungsvorsatz Angestellte eines Versicherungsunternehmens durch die Behauptung, es sei durch einen Einbruchsdiebstahl ein Schaden von zumindest S 100.000,--eingetreten, obwohl dieser Einbruchsdiebstahl nur fingiert worden war, zur Auszahlung eines Schadensbetrages von mindestens S 100.000,--verleitet, wodurch das Versicherungsunternehmen am Vermögen geschädigt worden sei.
Am 20. April 2001 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit D. durch das Gemeindegericht in A, Republik Serbien, im gegenseitigen Einverständnis geschieden. Die Obsorge für die drei-1992, 1995 bzw. 1997 geborenen-Kinder wurde der Mutter übertragen.
Mit Bescheid vom 22. August 2007 erließ die Bezirkshauptmannschaft Mödling gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Jänner 2008 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass das Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 FPG gestützt werde.
Eingangs stellte die belangte Behörde fest, dass dem-vermutlich vor dem 18. November 1989 in das Bundesgebiet eingereisten-Beschwerdeführer am 28. April 1990 erstmals ein befristeter Wiedereinreisesichtvermerk erteilt worden sei. In der Folge seien ihm Aufenthaltsbewilligungen und Niederlassungsbewilligungen erteilt worden, zuletzt am 2. März 2005 eine bis zum 2. März 2007 befristete Niederlassungsbewilligung.
Ergänzend zu den drei dargestellten Verurteilungen verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. Oktober 2002 wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sei, weil er am 30. Jänner 2001 einem Dritten mit Bereicherungsvorsatz Benzin im Wert von ca. € 11,--weggenommen habe.
Im Anschluss daran stellte die belangte Behörde fest, dass über den Beschwerdeführer mehrere Verwaltungsstrafen verhängt worden seien: Insbesondere sei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom März 2001 wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Geldstrafe von S 8.000,--verhängt worden, weil der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (mit einem Alkoholgehalt von 0,55 mg/l) ein Kfz gelenkt habe. Mit Straferkenntnis vom Oktober 2006 sei wegen Übertretung des § 1 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG) eine Geldstrafe von € 726,--verhängt worden, weil er trotz Entzugs der Lenkberechtigung ein Kfz gelenkt habe. Mit Straferkenntnis vom November 2006 sei wegen Verletzung des § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von € 872,--verhängt worden, weil er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (mit einem Alkoholgehalt von 0,70 mg/l) ein Kfz gelenkt habe.
Der Beschwerdeführer habe somit die Tatbestände des § 60 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG verwirklicht. Auch wenn die der letzten gerichtlichen Verurteilung zugrunde liegende Straftat sieben Jahre zurückliege, stelle der Beschwerdeführer weiterhin eine Gefährdung für fremdes Vermögen dar. In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität seien auch die länger zurückliegenden Straftaten zur Gesamtbeurteilung seines Fehlverhaltens heranzuziehen. Bei den mehrmaligen Verwaltungsstrafen sei insbesondere zu beachten, dass das Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine große Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers liege noch nicht so lange zurück, um eine zuverlässige Prognose über ein zukünftiges Wohlverhalten erstellen zu können.
Unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen, wonach dem Beschwerdeführer im Jahr 2005 eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei, führte die belangte Behörde aus, dass „das dem Aufenthaltsverbot (ua) zu Grunde gelegte Fehlverhalten“ gemäß § 11 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Versagungsgrund darstelle, „der bereits vor Erteilung des genannten Aufenthaltstitels eingetreten“ und „der Niederlassungsbehörde bekannt“ gewesen sei. Das vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung gesetzte Fehlverhalten könne zwar „für sich allein die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen“, dürfe allerdings im Rahmen der Beurteilung des danach gesetzten Fehlverhaltens „mit berücksichtigt werden“.
Die belangte Behörde prüfte weiters, ob § 55 Abs. 2 (iVm § 61 Z 2) FPG, dem zufolge vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassene Fremde nur bei Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung ausgewiesen werden dürfen, der Erlassung des Aufenthaltsverbotes entgegenstehe. Dazu vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass auch das den bereits getilgten Verurteilungen aus den Jahren 1990 und 1991 zugrunde liegende strafbare Verhalten bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers herangezogen werden könne. Der Beschwerdeführer sei somit vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes noch nicht acht Jahre im Bundesgebiet niedergelassen gewesen.
In Ansehung des § 66 FPG verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner ehemaligen Ehefrau, den drei gemeinsamen Kindern und dem nunmehrigen (österreichischen) Ehemann seiner ehemaligen Ehefrau zusammenlebe. Laut Versicherungsdatenauszug sei der Beschwerdeführer von 1990 bis Februar 2007 lediglich an 564 Tagen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seit Mitte 2004 beziehe er Notstandshilfe. Auf Grund der Dauer des Aufenthaltes seit 1989 und der familiären Anknüpfungspunkte sei mit dem Aufenthaltsverbot zwar ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Angesichts des geschilderten Fehlverhaltens und der dadurch zum Ausdruck gebrachten, nicht nur geringfügigen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung seien die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes aber bei weitem höher zu gewichten als die persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Die belangte Behörde sah schließlich auch keinen Grund, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG bzw. des NAG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die im Februar 2008 geltende Fassung.
Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache (u.a.) zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. § 60 Abs. 2 Z 2 FPG ordnet dasselbe für den Fall einer mehr als einmaligen rechtskräftigen Bestrafung wegen bestimmter Verwaltungsübertretungen (u.a. nach der StVO und dem FSG) an.
Gestützt auf die dargestellten gerichtlichen Verurteilungen und das diesen zugrunde liegende strafbare Verhalten sowie auf die Verwaltungsübertretungen sah die belangte Behörde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben. In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität erachtete sie auch das Heranziehen von bereits länger zurückliegenden Straftaten als zulässig.
Dabei hat die belangte Behörde aber außer Acht gelassen, dass das letzte-sieben Jahre zurückliegende-strafbare Verhalten eine fremde Sache im Wert von lediglich € 11,--betraf (und somit in seiner Intensität nicht als gewichtig anzusehen ist) und dass der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Auch die Umstände, dass das der Verurteilung aus 1999 zugrunde liegende strafbare Verhalten bereits im Jahr 1994 begangen wurde und somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mehr als 13 Jahre zurücklag und dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zu einer nur knapp über der Schwelle des § 60 Abs. 2 Z 1 dritter Fall FPG liegenden, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde, hat die belangte Behörde nicht erkennbar berücksichtigt. Schließlich vertrat die belangte Behörde (im Zusammenhang mit der Prüfung des Aufenthaltsverbot-Verbotstatbestandes nach § 55 iVm § 61 Z 2 FPG) ohne nähere Begründung die Auffassung, dass die den Verurteilungen aus den Jahren 1990 und 1991 zugrunde liegenden strafbaren Handlungen (auch noch) für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2008 herangezogen werden können. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nach 1991 kein Gewaltdelikt mehr gesetzt hat, können vielmehr die mehr als 19 bzw. mehr als 16 Jahre vor Bescheiderlassung begangenen Körperverletzungen keine relevante Vergrößerung einer aktuellen Gefährdung öffentlicher Interessen bewirken.
Der Beschwerdeführer rügt neben der Gefährdungsprognose auch die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung und verweist diesbezüglich insbesondere auf seinen äußerst langen Aufenthalt im Bundesgebiet und auf seine starke persönliche Bindung zu seinen drei Kindern, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebe und die über unbefristete Aufenthaltstitel verfügen würden.
Die belangte Behörde hat zwar den langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie den Umstand, dass er mit seiner vormaligen Ehefrau und den drei Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt, bei ihrer Interessenabwägung nach § 66 FPG berücksichtigt, sich allerdings mit den persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen drei Kindern sowie mit den konkreten Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Angehörigen nicht näher auseinandergesetzt.
Selbst wenn man (trotz der obigen Ausführungen) eine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aktuelle Gefährdung im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG annähme, hätte die belangte Behörde das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf den-seit Begehung der den gerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten-verstrichenen Zeitraum als deutlich herabgesetzt ansehen müssen. Vor dem Hintergrund des mehr als achtzehnjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermögen auch die aus dem Jahr 2006 stammenden Verwaltungsübertretungen keine entscheidungserhebliche Verstärkung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung zu bewirken. Auch der-bei Aufenthaltsverboten im Wege des § 61 Z 2 FPG anzuwendenden-Regelung des § 55 Abs. 2 und 3 FPG lässt sich die Wertung entnehmen, dass Verwaltungsübertretungen bei einer derartigen Aufenthaltsverfestigung keine allein maßgebende Bedeutung beigemessen werden kann. Soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf weitere rechtskräftige Verwaltungsstrafen verweist, lässt der angefochtene Bescheid diesbezüglich eine nähere Konkretisierung des jeweils zugrunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers weitgehend vermissen.
Dem somit zu relativierenden öffentlichen Interesse daran, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlasse und diesem fern bleibe, steht sein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber, das vor allem aus der sehr langen Aufenthaltsdauer und seinen drei mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern resultiert. Vor diesem Hintergrund hätte die Interessenabwägung aber zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen und von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden müssen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf die Zuerkennung von Umsatzsteuer für den Schriftsatzaufwand gerichtete Mehrbegehren ist vom dafür zugesprochenen Pauschalbetrag bereits erfasst und war daher abzuweisen.
Wien, am 21. Juni 2012
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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