Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. Juli 2009, Zl. E1/78046/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 18. Dezember 2002 illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 20. Dezember 2002 einen Asylantrag stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. März 2004 rechtskräftig abgewiesen.
Bereits am 15. Dezember 2004 hatte der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin D. geheiratet. Im Hinblick auf diese Ehe beantragte er am 30. August 2005 die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Am 22. März 2007 wurde die Ehe des Beschwerdeführers wieder geschieden.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Juli 2009 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Die belangte Behörde stellte zunächst die Ergebnisse der von der Bundespolizeidirektion Wien Ende 2005/Anfang 2006 an der (damaligen) "ehelichen Wohnung" durchgeführten Erhebungen dar, im Zuge derer die Hausbesorgerin sowie der Bruder (Mi.) und der-auch in dieser Wohnung lebende-Vater (S.) der Ehefrau des Beschwerdeführers befragt worden seien. S. sei am 18. Juli 2008 auch niederschriftlich einvernommen worden und habe dabei angegeben, nicht zu wissen, wer der Beschwerdeführer sei. Weiters verwies die belangte Behörde auf die niederschriftlichen Einvernahmen der D. vom 7. Mai 2008 und vom 22. Juni 2009. Nachdem D. das Vorliegen einer Scheinehe zunächst noch bestritten habe, habe sie bei der zuletzt erwähnten Einvernahme eingestanden, dass die Ehe mit dem Beschwerdeführer eine reine Scheinehe gewesen sei, um ihm das Aufenthaltsrecht in Österreich zu sichern, und dass es nie ein richtiges Familienleben mit ihm gegeben habe.
Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Beweiswürdigung insbesondere auf diese letzte Aussage der vormaligen Ehefrau des Beschwerdeführers. Die dabei erfolgte Bestätigung der Scheinehe stehe auch mit der Angabe der Hausbesorgerin vom 20. Oktober 2005 im Einklang, wonach diese den Beschwerdeführer noch nie im Haus gesehen habe. Auch S. habe sowohl im Jänner 2006 als auch im Juli 2008 insofern übereinstimmend angegeben, nicht zu wissen, dass seine Tochter verheiratet sei, bzw. den Beschwerdeführer nicht zu kennen. Zwar habe der Beschwerdeführer versucht, diese Zeugenaussage im Hinblick auf den Gesundheitszustand von S., der an einer "Psychoneurose und Depressionen" leide, zu relativieren. Dem hielt die belangte Behörde aber entgegen, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, S. sei grundsätzlich unfähig, "Wahrnehmungen über einen allfälligen Mitbewohner in einer 30 m² großen Wohnung zu machen". Auch die im Akt befindlichen ärztlichen Atteste würden die Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen nicht in Frage stellen.
Angesichts dieser für das Vorliegen einer Scheinehe sprechenden Umstände könnten auch deren Bestreitung durch den Beschwerdeführer, die Angabe des Zeugen Mi., der die "aufrechte Ehe" des Beschwerdeführers mit D. am 13. Jänner 2006 bestätigt habe, und die Aussage von D. bei ihrer ersten niederschriftlichen Einvernahme am 7. Mai 2008, in der sie das Vorliegen einer Scheinehe noch bestritten habe, zu keiner anderen Beurteilung führen. Die belangte Behörde sah es somit als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit D. geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen habe, obwohl er ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit ihr nie geführt habe. Dieses Verhalten stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, dar.
In Ansehung des § 66 FPG verwies die belangte Behörde auf den fast sechseinhalbjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und auf seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Der Beschwerdeführer verfüge allerdings über keine familiären Bindungen im Inland und auch den beruflichen Bindungen komme nur wenig Relevanz zu, weil sie nur durch die Berufung auf eine Scheinehe "legal" entstehen konnten. Darüber hinaus sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers zunächst nur durch eine vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung abgesichert und ab der Scheidung im (richtig:) März 2007 überhaupt unrechtmäßig gewesen. Schließlich wies die belangte Behörde noch darauf hin, dass die Eltern und mehrere Geschwister des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat aufhältig seien. Vor diesem Hintergrund sei das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele als dringend geboten und nicht als unverhältnismäßig anzusehen.
Hinsichtlich der Befristung verwies die belangte Behörde darauf, dass im erstinstanzlichen Spruch über den Worten "von Jahren" die Zahl "10" handschriftlich hinzugefügt worden sei. Damit sei der Spruch aber eindeutig so abgefasst, dass ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im Juli 2009 geltende Fassung.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht dem § 59 AVG entspreche, weil die Dauer der Befristung des Aufenthaltsverbotes nicht deutlich sei. Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, die Zahl "10" sei handschriftlich hinzugefügt worden, sei nur eine von mehreren möglichen Auslegungen. Diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwidern:
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die Angelegenheit (u.a.) in deutlicher Fassung zu erledigen. Maßgeblich ist der Spruch des angefochtenen Bescheides. In diesem hat die belangte Behörde in hinreichend deutlicher-und nicht zu beanstandender-Weise zum Ausdruck gebracht, dass im erstinstanzlichen Bescheid ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei und dieser Bescheid nunmehr bestätigt werde.
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 9 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme iSd Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nie geführt hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Scheinehe und wendet sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Insbesondere habe die belangte Behörde in keiner Weise dargelegt, weshalb sie der Aussage der D. vom 22. Juni 2009, in der diese eine Scheinehe eingestanden habe, als glaubwürdiger erachtete als die früheren Angaben, in denen von einer Liebesheirat die Rede gewesen sei. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde aber keine Unschlüssigkeit oder Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung auf.
Die belangte Behörde stützte ihre Beweiswürdigung tragend auf die Einvernahme der D. vom 22. Juni 2009, in der diese angegeben hat, dass es sich bei ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer um eine Scheinehe gehandelt habe und ein gemeinsames Familienleben nie geführt worden sei. Diese Aussage steht sowohl im Einklang mit den Ergebnissen der Hauserhebung vom 20. Oktober 2005, im Zuge derer die Hausbesorgerin angegeben hat, den Beschwerdeführer nicht zu kennen, als auch mit den Angaben des Zeugen S. Ausgehend davon begegnet es aber keinen Bedenken, dass die belangte Behörde dem im Juni 2009 erfolgten Eingeständnis der D. zum Vorliegen einer Scheinehe mehr Glauben schenkte als ihren früheren Aussagen. Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Erkrankung des Zeugen S. Zweifel an dessen Erinnerungsvermögen hinsichtlich der "mehr als zweieinhalb Jahre" zurückliegenden Vorgänge zu wecken versucht, ist dem mit der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass S. bereits im Jänner 2006 angegeben hat, nichts von einer Ehe seiner Tochter zu wissen; dies, obwohl S. laut Vorbringen des Beschwerdeführers im Jahr 2005 mit dem Ehemann seiner Tochter (nämlich dem Beschwerdeführer) in einer 30 m² großen Wohnung zusammengelebt haben soll. Angesichts dieser Umstände ist es nicht unschlüssig, dass die belangte Behörde auch die Angaben des Zeugen Mi. vom Jänner 2006 zum Vorliegen einer "aufrechten Ehe" nicht als hinreichend ansah, um daraus auf das Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu schließen. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangte, der Beschwerdeführer sei die Ehe mit D. nur zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eingegangen, zumal er auch keine konkreten Umstände oder Lebenssachverhalte vorgebracht hat, die für die Führung eines gemeinsamen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sprechen würden.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet somit im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, VwSlg. 11.894 A/1985) keinen Bedenken. Ausgehend von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG durfte die belangte Behörde auch die Gefährdungsprognose nach § 60 Abs. 1 FPG bejahen.
Der Beschwerdeführer erachtet weiters die von der belangten Behörde durchgeführte Interessenabwägung nach § 66 FPG als rechtswidrig. Diesbezüglich verweist er auf seinen beinahe siebenjährigen Aufenthalt in Österreich und auf die fehlenden Bindungen zu seinem Heimatstaat. Auch mit diesem Vorbringen gelingt es ihm aber nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die belangte Behörde hat ihrer Interessenabwägung erkennbar den sechseinhalbjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie seine strafrechtliche Unbescholtenheit zu Grunde gelegt. Seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet hat sie aber zutreffend gegenübergestellt, dass das Eingehen einer so genannten Aufenthaltsehe eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung darstellt und die öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens erheblich beeinträchtigt. Die belangte Behörde durfte auch berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen im Inland verfügt und dass seine berufliche Integration zu relativieren sei, weil sie im Wesentlichen auf einer verpönten Aufenthaltsehe beruhe. Der behördlichen Feststellung, dass seine Eltern und Geschwister noch in seinem Heimatstaat leben würden, tritt der Beschwerdeführer nicht konkret entgegen. Soweit er behauptet, die Bindungen zu diesen seien angesichts seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich völlig abgebrochen, bringt er damit nicht vor, dass eine Wiederaufnahme der allenfalls abgebrochenen Beziehungen unmöglich wäre. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde als Ergebnis der Abwägung der gegenläufigen Interessenlagen zur Auffassung kam, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
In der Beschwerde werden schließlich auch keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 20. Dezember 2012
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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