Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des Fahrettin Demir, geboren am 20. Juni 1974, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. Dezember 2008, Zl. UVS-FRG/48/8221/2008-5, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 20. September 2008 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer, einen 1974 geborenen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer wegen mehrerer Straftaten rechtskräftig 1995 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, in den Jahren 1995, 1998 und 2001 jeweils zu einer Geldstrafe, im Jahr 2003 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und zuletzt am 28. April 2005 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten-davon ein Teil von zehn Monaten bedingt nachgesehen-gerichtlich verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge seit dem Jahr 1997 über einen unbefristeten „gewöhnlichen“ Sichtvermerk. Nach seinem Vorbringen sei er als Kind türkischer Gastarbeiter im Jahr 1977, im Alter von drei Jahren, nach Österreich gekommen und seither ständig in Wien aufhältig. Er gehe derzeit keiner Arbeit nach, sei zuvor jedoch immer wieder sporadisch beschäftigt gewesen. Im Bundesgebiet lebten seine Eltern, seine Gattin und die drei gemeinsamen mj. Kinder, die allesamt österreichische Staatsbürger seien.
Nach Darstellung der maßgeblichen Bestimmungen des FPG führte die belangte Behörde rechtlich aus, dass eine notwendige Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen-wobei ein gemäß Art. 6 oder 7 „Beschluss 1/80“ (gemeint: Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 [ARB 1/80]) privilegierter türkischer Staatsangehöriger als solcher zu behandeln sei-ein persönliches Verhalten des Fremden sei, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Der nunmehr knapp 35-jährige Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts im Bundesgebiet „seit seiner Adoleszenz“ eine Reihe von Straftaten zu verantworten. Bereits mit der ersten Verurteilung im Jahr 1995 sei über ihn eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt worden. Insgesamt sei er bereits sechsmal strafgerichtlich verurteilt worden; zuletzt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Allein diese Verurteilung stelle unstrittig eine bestimmte Tatsache iSd § 60 Abs. 2 Z 1 FPG dar.
Die belangte Behörde führte weiter aus, dass im Sinn des § 86 FPG das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers und die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung zu beurteilen seien. Sie sah in der Folge angesichts der „Fülle“ und „Vielfalt“ der vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Handlungen eine tatsächliche Gefahr für das Allgemeininteresse iSd § 86 FPG als gegeben und bejahte weiters die Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd § 86 FPG, die „kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen“ müsse.
Zum Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer „sprachlich gut integriert“ sei. Seine Eltern, seine Gattin und seine Kinder lebten im Inland und seien österreichische Staatsbürger. Auch das familiäre Umfeld sei bisher aber nicht geeignet gewesen, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Der Beschwerdeführer sei zwar schon als Kind nach Österreich gekommen, habe jedoch weiterhin in einem „türkischen Umfeld“ verweilt, weshalb davon auszugehen sei, dass er die türkische Sprache zumindest durchschnittlich beherrsche, was die Kommunikation und den Aufenthalt in seinem Heimatland erheblich erleichtere. Trotz familiärer Bindungen des Beschwerdeführers im Inland überwiege das - durch die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit massiv beeinträchtigte - öffentliche Interesse sein Interesse an einer Aufrechterhaltung seiner privaten und familiären Beziehungen in Österreich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach-und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (Dezember 2008) geltende Fassung des genannten Gesetzes.
Der Beschwerdeführer macht u.a. das Vorliegen des Aufenthaltsverbot-Verbotstatbestands nach § 61 Z 4 FPG geltend. Er ist damit im Recht:
Gemäß § 61 Z 4 FPG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder würde einen der im § 60 Abs. 2 Z 12 bis 14 FPG bezeichneten Tatbestände verwirklichen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wendung „von klein auf“ im § 61 Z 4 FPG so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. März 2012, Zl. 2008/18/0261, mwN). Andererseits wurde ausgesprochen, dass die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises, wie sie für die vom Schutzzweck des § 61 Z 4 FPG geforderte Vertrautheit mit dem sozialen Gefüge eines Staates maßgeblich ist, aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahrs beginnt (vgl. beispielsweise das Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2006/18/0363, mwN).
Nach den dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde erkennbar zu Grunde gelegten Angaben des Beschwerdeführers kam er vor Vollendung seines dritten Lebensjahrs nach Österreich, wo er sich seither durchgehend aufhielt. Der Beschwerdeführer wurde weder wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt, noch ergeben sich aus der Aktenlage Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Tatbestands nach § 60 Abs. 2 Z 12 bis 14 FPG.
Davon ausgehend hätte gegen den Beschwerdeführer kein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfen. Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 13. September 2012
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