Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache der M, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. Jänner 2008, Zl. E1/535.380/2007, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. Jänner 2008 wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bangladesch, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin eine „Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt“ gemäß § 43 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (idF vor dem FrÄG 2011) mit einer Gültigkeit vom 31. März 2011 bis 31. März 2012 erteilt wurde.
Gemäß § 59 Abs. 2 FPG (in der hier wegen der Aufenthaltstitelerteilung vor dem 1. Juli 2011 noch maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wird. Das hat zur Folge, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine gegen den Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme (vgl. etwa den Beschluss vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0029, mwN; siehe idS aus der letzten Zeit beispielsweise auch den Beschluss vom 19. Jänner 2012, Zl. 2011/23/0258).
In diesem Sinn äußerte sich auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2012 dahin, dass sie kein rechtliches Interesse mehr an einer inhaltlichen Entscheidung habe. Die vorliegende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass im vorliegenden Fall kein Aufwandersatz zuzusprechen ist.
Wien, am 24. April 2012
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