Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des E, vertreten durch Mag. Wolfgang Seifert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 1/9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. März 2011, Zl. UVS-01/9/3178/2011-6, betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannte:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Über den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, wurde am 5. Jänner 2011 von der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und sogleich in Vollzug gesetzt. Die dagegen erhobene Administrativbeschwerde wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. Jänner 2011 ab. Weiters stellte sie gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen. Dieser Bescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/21/0099, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. März 2011 wies die belangte Behörde eine vom Beschwerdeführer am 21. März 2011 erhobene zweite Schubhaftbeschwerde, in der er beantragte, die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem 21. März 2011 für rechtswidrig zu erklären, gemäß § 83 FPG ab. Weiters stellte sie gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf ihren Bescheid vom 19. Jänner 2011 und erklärte, dass der damaligen Beurteilung auch im Hinblick auf den nunmehrigen Entscheidungszeitraum nicht entgegenzutreten sei, dies insbesondere in Ansehung der Notwendigkeit der Schubhaft und der Frage der Anwendung gelinderer Mittel. Weiters führte sie aus, dass auch die zwischenzeitlich erfolgte Asylantragstellung und die Erhebung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof (der noch nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war) nichts an der Zulässigkeit der Schubhaft änderten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat-erwogen hat:
Die belangte Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Schubhaft im Wesentlichen durch einen Verweis auf den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2011 begründet. Dieser wurde aber, wie erwähnt, mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/21/0099, aufgehoben. Ausgehend davon ist auch der Begründung der belangten Behörde im nun angefochtenen Bescheid der Boden entzogen. Seit Beginn der Schubhaft eingetretene relevante Änderungen, die nunmehr für sich genommen-ohne auf die Begründung im vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid rekurrieren zu müssen-die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtfertigen würden, hat die belangte Behörde nicht festgestellt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 29. September 2011
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