Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des N, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. März 2011, Zl. III-1049290/FrB/10, betreffend Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Kostenersatz findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Kostenersatz findet nicht statt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 24. Dezember 2010 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG zurück. Begründend verneinte sie die aktuelle Zulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers und leitete daraus sowie aus dem Nichtbestehen eines „Abschiebetitels“ ab, dass die Voraussetzungen für die Stellung des genannten Antrages fehlten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass ein zuletzt gegenüber dem Beschwerdeführer bestehendes Rückkehrverbot (früher: Aufenthaltsverbot, vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2008/18/0145) mittlerweile aufgehoben worden und der Beschwerdeführer bereits am 19. April 2011 freiwillig aus Österreich ausgereist sei.
Der Beschwerdeführer äußerte sich hiezu am 13. Juli 2012 dahin, dass diese Ausführungen zuträfen, er das Bundesgebiet verlassen habe und klaglos gestellt sei.
Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist-weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden-und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 28. August 2012
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden