Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der O, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 7. Mai 2010, Zl. E1/9187/10, betreffend Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. Mai 2010 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, gemeinsam mit ihren beiden in den Jahren 2002 und 2005 geborenen Kindern gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG aus.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem älteren Kind am 20. Juni 2003 rechtswidrig eingereist sei und am selben Tag unter einem falschen Namen einen Asylerstreckungsantrag gestellt habe. Dieser sei mit Bescheid vom 12. August 2003 abgewiesen worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung habe sie in der Folge zurückgezogen und unter ihrem richtigen Namen neuerlich Asyl beantragt. Sie habe angegeben, dass sie bereits im Juni oder Juli 2001 ihr Heimatland verlassen hätte und nach Tschechien gereist wäre. Der dort eingebrachte Asylantrag wäre auch in der Berufungsinstanz abgelehnt worden, weshalb sie im Juni 2003 von Tschechien nach Österreich gefahren wäre. Als Vater der in Tschechien am 2. August 2002 geborenen Tochter sei ein tschechischer Staatsbürger registriert. In Österreich habe sie am 19. Mai 2005 die jüngere Tochter geboren, deren Vater ein georgischer Staatsangehöriger sei. Mit diesem lebe die Beschwerdeführerin seit 2008 in Lebensgemeinschaft. Die Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder seien vom Bundesasylamt mit 17. Juli 2009 "rechtskräftig negativ" abgeschlossen worden. Am 10. August 2009 habe die Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 2 NAG beantragt. Das Asylverfahren des Lebensgefährten sei gleichfalls "rechtskräftig negativ" abgeschlossen worden; dieser Fremde sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 24. März 2010 mit einem bis zum 18. März 2020 befristeten Aufenthaltsverbot belegt worden.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sei seit dem rechtskräftigen Abschluss der Asylverfahren unrechtmäßig.
Mit der Ausweisung sei ein relevanter Eingriff in ihr Privat-und Familienleben verbunden. Dieser Eingriff sei zulässig, weil die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung einer Ausweisung. Die Beschwerdeführerin halte sich zwar seit Sommer 2003 im Bundesgebiet auf; dies allerdings als Asylwerber, der weiß oder jedenfalls wissen müsste, dass er im Fall des negativen Abschlusses des Asylverfahrens das Bundesgebiet verlassen müsse.
In das in Österreich geführte Familienleben werde durch die Ausweisung insofern nicht eingegriffen, als die gesamte Familie gleichzeitig ausgewiesen werde. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien der Art und Dauer des Aufenthalts entsprechend integriert. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von Unterstützungen der öffentlichen Hand. Bindungen zum Heimatstaat habe sie insofern, als dort ihre Eltern und ihr Bruder lebten. Die Abwesenheit von der Ukraine dauere noch nicht so lange, dass sie sich mit den dortigen Gegebenheiten nicht mehr zurecht finden könnte. Hinsichtlich der allfälligen Trennung von ihrem Lebensgefährten werde darauf verwiesen, dass dieser mit einem Aufenthaltsverbot belegt worden sei. Betreffend das Heimatland der Beschwerdeführerin finde eine Aussöhnung der Ukraine mit Russland und eine intensive Annäherung dieser beiden Staaten seit dem pro-russischen Ausgang der Präsidentenwahl vom 25. Februar 2010 in der Ukraine statt. Die Beschwerdeführerin brauche sich somit wegen ihrer Zugehörigkeit zur russischen Bevölkerungsgruppe nicht mehr zu fürchten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid-soweit damit eine Ausweisung der Beschwerdeführerin verfügt wurde-erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde. Da es auch sonst keinen Hinweis auf eine Rechtmäßigkeit ihres inländischen Aufenthaltes gibt, hegt der Gerichtshof keine Bedenken gegen die Heranziehung des Ausweisungstatbestandes des § 53 Abs. 1 FPG durch die belangte Behörde.
§ 66 FPG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 lautet auszugsweise:
"§ 66. (1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3)…"
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Ergebnis der behördlichen Abwägung nach § 66 FPG und meint, dass ihr privates Interesse am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse überwiege.
Dieser Ansicht kann trotz des langjährigen inländischen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.
Zu berücksichtigen ist nämlich, dass sie vorerst unter falschem Namen eine Asylerstreckung beantragt hat. Das Motiv für diese Vorgangsweise lag offenbar darin, dass sie eine Asylantragstellung unter richtigem Namen für erfolglos gehalten hat. Dadurch werden der inländische Aufenthalt und die damit verbundene Integration umso mehr gemindert, als nicht ohnedies der Aufenthalt jedes Asylwerbers mit einem unsicheren Aufenthaltsstatus behaftet ist. Auch wenn das Asylverfahren der Beschwerdeführerin lange gedauert und somit zu einer gewissen Integration im Inland geführt hat, ist dadurch das öffentliche Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens noch nicht gemindert. Dieses Interesse fordert, dass Fremde nach Ablehnung ihres Asylantrages den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet herstellen.
Im Fall der Beschwerdeführerin kommt dazu, dass auch ihre Kinder aus dem Bundesgebiet rechtskräftig ausgewiesen wurden und gegen ihren Lebensgefährten ein Aufenthaltsverbot rechtskräftig verhängt wurde. Somit ist es der Familie ohnedies rechtlich nicht möglich, ein Familienleben in Österreich zu führen. Warum ein Familienleben weder im Heimatland der Beschwerdeführerin noch im Heimatland ihres Lebensgefährten (Georgien) geführt werden könnte, wurde nicht näher konkretisiert. Somit hat die Ausweisung keineswegs eine Trennung der Familie zur Folge. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass sie familiäre Bindungen im Heimatland hat.
Bei Gesamtbetrachtung ist daher mit der Ausweisung kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat-und Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden. Bei diesem Ergebnis kann entgegen der Beschwerdemeinung dahinstehen, ob der Beschwerdeführerin eine berufliche Integration tatsächlich nicht möglich gewesen ist.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 10. November 2010
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