Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des S, zuletzt in L, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. Februar 2010, Zl. Senat-FR-10-3003, betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der 1991 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. 2006 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der erfolglos blieb; außerdem wurde der Beschwerdeführer nach Gambia ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat eine österreichische Lebensgefährtin. Der Beziehung entstammt eine am 31. Juli 2009 geborene Tochter.
Mit Bescheid vom 20. Jänner 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung seiner Abschiebung als gelinderes Mittel angeordnet, dass er sich täglich bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden habe. Dieser Verpflichtung kam der Beschwerdeführer nach. Im Zuge dessen wurde er am 7. Februar 2010 auf der Polizeiinspektion festgenommen, um seine Abschiebung nach Gambia in die Wege zu leiten. In einem Bericht der Begleitbeamten vom 9. Februar 2010 ist zur beabsichtigten Abschiebung Folgendes festgehalten:
„Bei der Ankunft im PAZ Wien um 20:00 Uhr wurde [Beschwerdeführer] den PAZ Beamten übergeben. Bis zu diesem Zeitpunkt ergaben sich mit dem [Beschwerdeführer] keine Vorfälle. Bei der Unterbringung im PAZ Rossauer Lände handelte es sich um eine vorübergehende Verwahrung des [Beschwerdeführers] bis zur Abholung am nächsten Morgen. ... Am 08.02.2010, um 23:55 Uhr, wurde der ML von einem Beamten des PAZ Rossauer Lände telefonisch verständigt und davon informiert, dass sich [Beschwerdeführer] unmittelbar zuvor in seiner Einzelzelle eine Selbstverletzung zugefügt hatte. ... Laut Aussage des Beamten handelte es sich bei den Verletzungen um 'oberflächige Kratzspuren'. Eine Unterbringung in einer Isolierzelle wurde durchgeführt.
Am 09.02.2010, um 04:50 Uhr, kam das Abschiebeteam zur Abholung ins PAZ Rossauer Lände. Dabei konnte von den Beamten festgestellt werden, dass [Beschwerdeführer] am Hals, linksseitig, sowie im Brustbereich Schnittwunden aufwies, welche bereits vom Sanitäter des PAZ Rossauer Lände erstversorgt wurden. ...
Um 07:30 Uhr flogen wir unter Mitwirkung des [Beschwerdeführers] nach Brüssel, wo wir um 09:15 Uhr landeten. Nach unserer Ankunft wurden wir von belgischen Polizeibeamten (Fremdenpolizei) zum Transitraum verbracht. Es wurden [Beschwerdeführer] mehrere Telefonate mit seiner Mutter und Schwester in Gambia gestattet, um seine Ankunft vorzubereiten. [Beschwerdeführer] war offensichtlich gewillt, den Heimflug anzutreten.
Während des Aufenthaltes im Polizei-Transitraum klagte [Beschwerdeführer] immer wieder über leichte Schmerzen bei der Wunde im Halsbereich, weshalb von den Begleitbeamten der Verband entfernt bzw. mit mitgeführtem Verbandsmaterial erneuert wurde.
Im Zuge des Verbandwechsels wurde uns von einem belgischen Polizeibeamten Hilfe insofern angeboten, einen Arzt zu verständigen. Diesem Angebot wurde zugestimmt.
Unmittelbar danach kam ein Arzt des Sanitätsdienstes des Flughafens und begutachtete die Verletzungen. Die Untersuchung durch den Arzt ergab, dass die Wunde genäht werden müsste, da ansonsten seiner Meinung nach die Flugtauglichkeit nicht gegeben wäre.
Aus diesem Grunde wurde [Beschwerdeführer] mittels RK-Fahrzeug zur RK Station am Flughafen Brüssel überstellt und dort ärztlich versorgt.
Auf Grund dieser länger andauernden Behandlung war es nicht mehr möglich, den Anschlussflug nach Banjul/Gambia zu erreichen.
Im Zuge der ärztlichen Behandlung äußerte [Beschwerdeführer] dem Arzt gegenüber, dass er während des Haftaufenthaltes im PAZ Wien/Rossauer Lände sexuell missbraucht worden sei.
[Beschwerdeführer] wurde auch vom Arzt diesbezüglich untersucht, wobei im Analbereich keinerlei Anzeichen für eine solche Tat festgestellt werden konnte. ...
Seitens des BMI wurde ein Rückflug um 15:55 Uhr mit der Brüssel Airlines organisiert. Erlassgemäß wurde der [Beschwerdeführer] unmittelbar nach der Landung um 17:35 Uhr von Kollegen der Greko Flughafen übernommen und anschließend festgenommen.“
In Schwechat verhängte die Bundespolizeidirektion Schwechat gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers Schubhaft. In der dagegen erhobenen Beschwerde nach § 82 FPG brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, er habe sich während des gesamten Abschiebeprozesses dem Verfahren gestellt und sich niemals widersetzt; er sei ohne Widerstand in das PAZ Wien überstellt worden. Seine Verletzungen habe er sich aus Schock im Hinblick auf die Vorfälle im PAZ zugefügt, nicht aber, um sich irgendeiner polizeilichen Maßnahme zu entziehen; er habe sterben wollen, weil ihm „Gewalt angetan“ worden sei. Auf Grund der dokumentierten Ereignisse, welche noch von den Behörden ermittelt werden müssten, sei er schwer traumatisiert.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19. Februar 2010 wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (die belangte Behörde) die Administrativbeschwerde als unbegründet ab. Außerdem stellte die belangte Behörde gemäß § 83 Abs. 4 FPG fest, dass im Zeitpunkt der Entscheidung „auf Grund des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als erwiesen festgestellten Sachverhaltes“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Im bekämpften Bescheid werden zwar die Schnittverletzungen, die sich der Beschwerdeführer in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2010 im PAZ Wien selbst zufügte, erwähnt. Auf die Behauptung, dazu sei es nur gekommen, weil dem Beschwerdeführer vorher im PAZ Wien „Gewalt angetan“ worden sei-in der nunmehrigen Beschwerde dahingehend präzisiert, er sei von Beamten vergewaltigt worden-ist die belangte Behörde allerdings überhaupt nicht eingegangen. Dazu wäre sie indes verpflichtet gewesen. Es kann nämlich keinem Zweifel unterliegen, dass ein derartiger Vorfall, hätte er tatsächlich stattgefunden, im Rahmen der bei Verhängung von Schubhaft stets gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen wäre. Diesfalls relativierte sich auch der aus der Selbstverletzung abgeleitete Sicherungsbedarf.
Das hat die belangte Behörde verkannt, weshalb der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 5. Juli 2012
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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