Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Victor Oboli in Wien, geboren am 24. März 1988, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. November 2009, Zl. E1/186.524/2009, betreffend Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste am 18. März 2007 in das Bundesgebiet ein und beantragte am Tag darauf die Gewährung von internationalem Schutz. Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 wies das Bundesasylamt diesen Antrag ab, versagte auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Nigeria aus. Der Asylgerichtshof bestätigte diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 9. September 2008. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt.
Mit Bescheid vom 20. April 2009 nahm die Bundespolizeidirektion Wien gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG von der Anordnung der Schubhaft Abstand und ordnete das gelindere Mittel zur Sicherung seiner Abschiebung an. Dazu erging „die Auflage“, sich beginnend mit 21. April 2009 jeden Tag bei einer näher bezeichneten Wiener Polizeiinspektion zu melden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er geltend machte, mit seiner Lebensgefährtin N. im gemeinsamen Haushalt zu leben und „von ihr bzw. ihrer Familie“ versorgt zu werden. Er sei daher in Österreich nachhaltig sozial integriert, sodass keinesfalls zu befürchten sei, er werde sich dem Abschiebungsverfahren entziehen. Im Übrigen habe er schon früher Ladungen pünktlich Folge geleistet, sodass insgesamt ein Sicherungsbedarf zu verneinen sei und sich auch die Anwendung eines gelinderen Mittels als nicht rechtmäßig erweise.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. November 2009 gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge und bestätigte den Erstbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG.
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage führte sie begründend aus, die Anwendung eines gelinderen Mittels komme gegenüber einem Erwachsenen gemäß § 77 Abs. 1 FPG in Betracht, wenn-bei Vorliegen eines Sicherungsbedarfs-Umstände gegeben seien, die erwarten ließen, der Sicherungszweck könne auch durch Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Der Beschwerdeführer habe keine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet. Bislang habe er kein Verhalten gesetzt, das erkennen ließe, er werde seiner Ausreiseverpflichtung von sich aus nachkommen. Bei seiner Freundin N. wohne er unangemeldet, wogegen es sich bei seiner-davon abweichenden-Wiener Meldeadresse nur um eine Obdachlosenunterkunft handle, von der mittlerweile eine amtliche Abmeldung erfolgt sei. Es sei daher ein durch gelindere Mittel abdeckbares Sicherungsbedürfnis gegeben.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass das Fehlen eines Sicherungsbedarfs auch die Anwendung gelinderer Mittel ausschließt. Auch trifft es zu, dass allein aus seiner Weigerung, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen, noch kein Sicherungsbedarf abgeleitet werden kann (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 24. November 2009, Zl. 2009/21/0088, mwN).
Allerdings hatte der Beschwerdeführer bereits am 29. August 2008 nachrichtenlos, also ohne die Fremdenpolizeibehörde davon in Kenntnis zu setzen und ohne sich polizeilich neu zu melden, seinen bisherigen Aufenthalt geändert. Nach den unbeanstandeten Feststellungen des angefochtenen Bescheides wies er zuletzt nur eine (infolge tatsächlicher Wohnungnahme bei seiner Freundin N. unrichtige) Obdachlosenmeldung auf. Andererseits hatte er-damit verbunden-enge Kontakte zu N., wobei allerdings der bloße Plan des Beschwerdeführers, seine Freundin N. zu heiraten, als künftige ungewisse Möglichkeit außer Betracht zu bleiben hatte.
Nach Abwägung dieser Gesichtspunkte kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs, der die Anwendung gelinderer Mittel rechtfertigte, bejaht hat.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 5. Juli 2011
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden