Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des WC in A, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. März 2010, Zl. E1/13983-3/2009, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen chinesischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG (in der vor dem FrÄG 2011 gültigen Fassung) aus dem Bundesgebiet aus, weil er sich seit Abschluss seines Asylverfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nachdem vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund dieser Beschwerde das Vorverfahren eingeleitet worden war und die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt sowie eine Gegenschrift erstattet hatte, teilte sie dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass dem Beschwerdeführer von der Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 4. August 2011, Zl. 156.292/10-III/4/11, gemäß § 41a Abs. 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ein für ein Jahr gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt worden sei. Dies wurde vom Beschwerdeführer über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt. Er führte auch aus, infolge dessen kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung über seine Beschwerde zu haben.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. Mai 2011, Zl. 2007/18/0420, mwN).
Die gegen den Beschwerdeführer vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 (FrÄG 2011) nach § 53 Abs. 1 FPG erlassene Ausweisung galt gemäß § 125 Abs. 14 FPG ab dem In-Kraft-Treten des FrÄG 2011 (1. Juli 2011)-ungeachtet dessen, dass der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war-als Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in der Fassung des FrÄG 2011, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG in der Fassung des FrÄG 2011 damit nicht verbunden war, weiter. Gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 und 69a NAG erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung ist dann aufgehoben, was zur Folge hat, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine gegen den gegenständlichen Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme (vgl. zur inhaltlich gleichgelagerten Rechtslage nach dem FPG vor dem FrÄG 2011 etwa die hg. Beschlüsse vom 10. Mai 2011, Zl. 2007/18/0420, und vom 22. Juli 2011, Zlen. 2008/22/0813, 0814, jeweils mwN). Auf Grund des somit durch die Erteilung des Aufenthaltstitels bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers war die Beschwerde-ohne dass ein Fall der formellen Klaglosstellung vorliegt (weshalb aber auch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine Anwendung des § 56 VwGG nicht in Betracht gekommen ist)-in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Spruch über das Unterbleiben von Aufwandersatz beruht auf § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG.
Wien, am 20. Oktober 2011
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden