Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Amit Sharma, geboren am 11. November 1976, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 14. August 2009, Zl. E1/2388/2009, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 14. August 2009 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung dieser Maßnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei erstmals von der Österreichischen Botschaft New Delhi ein Aufenthaltstitel gemäß § 12 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 (FrG) mit Gültigkeit vom 24. September 2004 bis 23. März 2005 erteilt worden. Nach seiner Einreise habe er in R [Land Salzburg] Unterkunft genommen. Am 9. März 2005 habe er die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt, die vom 9. März bis 15. Mai 2005 bewilligt worden sei. Über weiteren Verlängerungsantrag vom 9. Mai 2005 habe er einen Aufenthaltstitel vom 9. Mai 2005 bis 31. Oktober 2005 erhalten. Die Österreichische Botschaft New Delhi habe neuerlich eine Aufenthaltsbewilligung nach § 12 Abs. 2 FrG vom 14. Dezember 2005 bis 15. Mai 2006 erteilt.
Am 26. Jänner 2006 habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und am 24. April 2006 einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Familienangehöriger“ beantragt. Diesem Antrag sei letztendlich nicht stattgegeben worden. Nach Rückreise nach Indien sei der Beschwerdeführer am 27. Mai 2006 mit einem Visum D + C mit Gültigkeit vom 23. Mai 2006 bis 31. Oktober 2006 erneut nach Österreich gereist. Vor Ablauf dieses Visums habe er am 30. Juni 2006 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger eingebracht, der für die Zeit vom 7. August 2006 bis 6. August 2007 bewilligt worden sei. Zuletzt habe er am 12. Juli 2007 die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels beantragt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass auf Grund umfangreicher Erhebungen seit der Eheschließung der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau kein gemeinsames Familienleben führe, daher ein Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG vorliege und es sich bei der Ehe um eine sogenannte „Aufenthalts-oder Scheinehe“ handle.
Für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprächen-so die belangte Behörde-mehrere Fakten. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, Fragen in deutscher Sprache zu verstehen bzw. zu beantworten; seine Ehefrau habe hingegen angegeben, dass sie nur deutsch und kaum englisch spreche. Über Vorhalt habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er sich mit seiner Ehepartnerin nach einem Jahr Beziehung noch immer mit Handzeichen verständigen müsse. Wenige Monate vor der Hochzeit habe die Ehefrau den Hauptwohnsitz nach Wien verlegt und habe in R an der Adresse des Beschwerdeführers nicht angetroffen werden können. Auch am 7. Juni 2006, 5. August 2006 und 7. August 2006 habe die Ehefrau nicht in R angetroffen werden können.
An der Adresse der Ehefrau in Wien sei erhoben worden, dass dort nicht nur deren Tochter, sondern auch Robert Andreas S lebe. Dieser sei als Untermieter ausgegeben worden, wobei es sich bei dieser Wohnung nicht um eine für Untervermietungen geeignete Wohnung handle. So bewahre die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Kleidungsstücke im Schrank im einzigen Schlafzimmer der Wohnung, das vom angeblichen Untermieter bewohnt werde, auf, und es sei für Robert Andreas S kein Untermietvertrag erstellt worden.
Am 25. Mai 2008 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Ehefrau nach Berlin verzogen und ihm Näheres unbekannt wäre. Seit Februar 2008 hätte er keinen Kontakt mehr zur Ehefrau.
Nach den Angaben der Tochter habe die Ehefrau über das Internet Kontakt zu anderen Männern gesucht, weil der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zu keiner Zeit ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe.
Der Beschwerdeführer habe nie ernsthaft beabsichtigt, zu seiner Ehefrau nach Wien zu ziehen. Er habe guten Grund und eigenes Interesse gehabt, eine Ehe mit einer Österreicherin einzugehen. In der Antragstellung für einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger liege eindeutig eine Missbrauchsabsicht. Der Beschwerdeführer habe nie ein Eheleben mit seiner Ehefrau angestrebt. Die Ehe sei zu Missbrauchsabsichten im Sinn der Erlangung von fremdenpolizeilichen Vorteilen geschlossen worden. Dadurch sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG erfüllt. Es sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung anzupassen.
Zur Interessenabwägung nach § 66 Abs. 2 FPG führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer erstmals am 29. September 2004 eingereist sei. Er befinde sich mit seiner Ehefrau „in Verhandlungen für eine Scheidung“. Eine Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt könne nicht festgestellt werden. Weiters sei der Beschwerdeführer trotz mehrjährigen Aufenthalts in Österreich kaum der deutschen Sprache mächtig. Wegen des erst knapp fünf Jahre dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet könne nicht von einer Entwurzelung aus seinem Heimatland gesprochen werden. Das Aufenthaltsverbot sei statthaft, weil die fremdenpolizeiliche Maßnahme unbedingt erforderlich sei, um die öffentliche Ordnung, hier auf dem Gebiet der „strikten Vollziehung“ der fremdenpolizeilichen Vorschriften, sicherzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer ist als Ehemann Familienangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) einer Österreicherin. Gemäß § 87 zweiter Satz FPG gelten für diese Personengruppe die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG. Diese Bestimmungen sind auch dann auf Angehörige von Österreichern anzuwenden, wenn letztere ihr (gemeinschaftsrechtlich begründetes) Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch genommen haben. Nach § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Gemäß § 60 Abs. 2 Z 9 FPG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat. Für die Erfüllung des zitierten Tatbestandes kommt es darauf an, dass eine Aufenthaltsehe missbräuchlich zur Erlangung von sonst nicht zustehenden Berechtigungen eingegangen wurde. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2008, 2006/21/0255.)
Der belangten Behörde ist zwar vorzuwerfen, dass sie als Gefährdungsmaßstab nicht jenen des § 86 Abs. 1 FPG, sondern jenen des § 60 Abs. 1 FPG herangezogen hat. Dadurch allein wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht in Rechten verletzt, begründet doch das Schließen einer Aufenthaltsehe auch die (erhöhte) Gefährdung nach § 86 Abs. 1 FPG (vgl. auch dazu für viele etwa das zitierte Erkenntnis 2006/21/0255).
Eine Rechtswidrigkeit des Aufenthaltsverbotes versucht die Beschwerde damit darzutun, der erstinstanzlichen Behörde sei bekannt gewesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im August 2005 den Hauptwohnsitz in Wien genommen habe und an den angeführten Tagen bei Nachschauhaltungen nicht angetroffen werden konnte. Trotz Kenntnis dieser Sachverhalte habe die zur Entscheidung in erster Instanz berufene Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer am 7. August 2006 einen Aufenthaltstitel ausgestellt und diesen nach Verlust des Dokuments am 8. Jänner 2007 erneuert.
Daraus kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedoch nicht abgeleitet werden. Gemäß § 61 Z 2 FPG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 FPG wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre. Nach der letztgenannten Bestimmung ist eine Ausweisung, wenn sich Fremde auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, nur zulässig, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Wäre somit ein Aufenthaltstitel in Kenntnis des Vorliegens einer Aufenthaltsehe erteilt worden, würde dies zu einer Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes führen. Dieser Hinderungsgrund liegt aber nicht vor. Auch wenn Erhebungen zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe geführt wurden, waren diese im Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht mit dem Ergebnis der Feststellung einer Aufenthaltsehe abgeschlossen. So wurde etwa nicht von den Ehepartnern eingeräumt, die Ehe geschlossen zu haben, damit der Ehepartner in Österreich bleiben könne (vgl. zu einem solchen Sachverhalt das hg. Erkenntnis vom 5. April 2005, 2002/18/0055). Grundsätzlich kommt der Erteilung einer (weiteren) Niederlassungsbewilligung keine Bindungswirkung dergestalt zu, dass eine rechtsmissbräuchliche Eheschließung nicht mehr festgestellt werden dürfte (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis 2006/21/0255).
Die Beschwerde verweist allerdings auch darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 6. April 2009 die zeugenschaftliche Vernehmung von insgesamt sieben Personen zum Beweis dafür beantragt habe, dass er mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben-“d.h. Ausflüge, Familientreffen, gemeinsame Wochenendplanungen und Abendplanungen usw.“-tatsächlich geführt habe. Mit dieser Mängelrüge zeigt der Beschwerdeführer einen dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Verfahrensmangel auf. Die Behörde darf angebotene Beweismittel nur dann ablehnen, wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl. Hengstschläger/LeebAVG, § 45 Rz 19 mwN). Dem angesprochenen Beweisthema kann nicht von vornherein die Relevanz abgesprochen werden und es ist auch nicht von vornherein davon auszugehen, dass die behauptete Tatsache mit den angebotenen Beweisen nicht festgestellt werden kann. Die belangte Behörde hat diese Beweisanbote im angefochtenen Bescheid ignoriert.
Dadurch hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 31. Mai 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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