Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 27. März 2009, Zl. E1/6559/09, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 7, 61, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich von 2002 bis 15. Oktober 2008 als Asylwerber im Bundesgebiet aufgehalten. Trotz "negativen" Abschlusses des Asylverfahrens habe er das Bundesgebiet nicht verlassen. Sohin begehe er seit 15. Oktober 2008 eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1 Z 2 FPG. Auch sei der Beschwerdeführer seit 1. Jänner 2009 mittellos, weil er mit Ablauf des 31. Dezember 2008 aus der Grundversorgung entlassen worden sei. Den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt habe er nicht nachgewiesen.
Das Aufenthaltsverbot sei auch unter dem Blickwinkel des § 66 FPG zulässig. Zwar liege auf Grund des seit 2002 bestehenden Aufenthalts in Österreich ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor. Die sich in seinem Fehlverhalten seit 15. Oktober 2008 und seiner Mittellosigkeit seit 1. Jänner 2009 "manifestierende Neigung", sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und zum Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dringend geboten. Der Beschwerdeführer sei nur gering integriert. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe er nicht. Am Arbeitsmarkt habe er nicht Fuß gefasst. Der Beschwerdeführer habe bis 2002 in Nigeria gelebt, sodass er sich im Falle seiner Rückkehr in der dortigen Gesellschaft wieder zurecht finden könne. Weiters sei zu berücksichtigen, dass das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich zur Gänze während des Asylverfahrens entstanden sei, somit zu einer Zeit, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sei oder hätte bewusst sein müssen. Das der Behörde zur Verfügung stehende Ermessen habe nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgeübt werden können. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang die Behörde nicht gehalten, mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bis zum 1. April 2009, dem Datum des In-Kraft-Tretens der "nächsten" Novellierung des FPG [gemeint: durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 29/2009], zuzuwarten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z 1 und 2 dieser Bestimmungen umschriebenen Annahmen, nämlich dass sein Aufenthalt 1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder 2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, gerechtfertigt ist. Nach § 60 Abs. 2 Z 7 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 2. April 2009, 2009/18/0038).
In der Beschwerde wird die behördliche Annahme bestritten, der Beschwerdeführer sei im Sinn des § 60 Abs. 2 Z 7 FPG mittellos. Dazu verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er "durch Erspartes und von Freunden vollständig versorgt" werde. Zuvor sei er "grundversorgt und ebenfalls nicht mittellos" gewesen. Soweit der Beschwerdeführer damit auf die Zeit vor Abschluss des Asylverfahrens und die ihm in dieser Zeit gewährte Grundversorgung hinweist, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde diesen Zeitraum für ihre Beurteilung, ob Mittellosigkeit im Sinn des § 60 Abs. 2 Z 7 FPG gegeben ist, nicht berücksichtigt hat. Soweit der Beschwerdeführer aber für die Zeit danach bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides auf die-nicht näher konkretisierte-Unterstützung von Freunden und auf "als Zeitungsausträger" erspartes Geld verweist, vermag er damit nicht darzulegen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt. Dass sein Unterhalt für die Dauer seines Aufenthalts, der seinen Ausführungen zufolge bis auf Weiteres andauern soll, gesichert erscheint, kann anhand seines Vorbringens nicht erkannt werden.
Die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 7 FPG sei erfüllt, begegnet sohin keinen Bedenken. In Anbetracht der aus der Mittellosigkeit resultierenden Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft sowie des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, wodurch die öffentliche Ordnung in hohem Maß beeinträchtigt wird, ist auch die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt (vgl. abermals das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 2. April 2009).
Auch die von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung erweist sich als frei von Rechtsirrtum. Den seit 2002 bestehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde bei der Abwägung berücksichtigt. Zutreffend verwies sie allerdings darauf, dass der während des Asylverfahrens rechtmäßige Aufenthalt auf einem Asylantrag gegründet war, der sich als von Anfang an unberechtigt herausgestellt hat. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr strafbarer Handlungen oder einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand. Weiters spricht der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrags gegen seine Bereitschaft, die österreichische Rechtsordnung anzuerkennen. Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers fällt daher nicht so schwer ins Gewicht, dass sie das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes überwiegen könnte, zumal der Beschwerdeführer noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hat und nicht damit rechnen konnte, im Bundesgebiet bleiben zu dürfen, sohin sein bisheriger Aufenthaltsstatus als unsicher einzustufen ist. Zu Recht ist die belangte Behörde daher davon ausgegangen, dass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als gemäß § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten und im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 2 FPG als zulässig erweist.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht letztlich auch kein Umstand dafür, dass die belangte Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hätte Abstand nehmen müssen. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er werde ein "humanitäres Bleiberecht" beantragen, vermag daran nichts zu ändern, zumal das Stellen eines solchen Antrages der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht. Vielmehr liegt auch der vom Beschwerdeführer ins Auge gefassten-hier aber im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gar nicht anwendbaren-Rechtslage des NAG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 29/2009 grundsätzlich die Konzeption zugrunde, dass ein Aufenthalt aus "humanitären Gründen" (nur) dann zu gewähren ist, wenn sich die Erlassung einer Ausweisung, sohin die Aufenthaltsbeendigung, als auf Dauer unzulässig erweist (vgl. §§ 44a, 44b NAG idF BGBl I Nr. 29/2009).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden